Bundestrojaner und polizeiliches Spekulantentum

Oktober 10th, 2011 § 1 comment

Bei Klaus Kus­an­wos­ky fin­det sich hier ein Bei­trag über den Bun­destro­ja­ner, der nicht nur lesens­wert ist, son­dern gleich­zei­tig inter­es­san­te Erwei­te­run­gen zulässt, führt man ihn eng mit Kus­anow­skys Aus­füh­run­gen zum Doku­ment in der Moder­ne. Wäh­rend Kus­anow­sky sich auf das Paar Freiheit/Sicherheit im Bezug auf das staat­li­che Gewalt­mo­no­pol wid­met, scheint mir die Fort­füh­rung mit dem Blick auf den „Kri­mi­nel­len“, von dem er spricht, den er aber nicht wei­ter defi­niert, vielversprechend.

Hät­te die Poli­zei es mit Kri­mi­nel­len zu tun, wären die Pro­ble­me erheb­lich gerin­ger. Der „Kri­mi­nel­le“ aber ist das Ergeb­nis eines Doku­men­ta­ti­ons­pro­zes­ses mit heut­zu­ta­ge höchst gere­gel­ten Ver­fah­rens­wei­sen zur Erzeu­gung des Doku­ments „Kri­mi­nell“: Gemeint ist der Gerichts­pro­zess, der durch Rich­ter durch­ge­führt das Ver­fah­ren umfasst, aus einem Beschul­dig­ten oder „Ange­klag­ten“ einen doku­men­tier­ten Kri­mi­nel­len also Tat­schul­di­gen zu machen. Bereits hier – und das ist viel­leicht für den Doku­ment­be­griff selbst nicht ganz unin­ter­es­sant – ist zu sehen, dass die Doku­men­te der Moder­ne nie­mals der Cha­rak­ter der end­gül­ti­gen Gül­tig­keit tra­gen kön­nen, son­dern nur hohe Pro­ba­bi­li­tät, die durch wei­te­re Gerichts­in­stan­zen über­prüf­bar sein muss. Die Beru­fungs­in­stanz führt das Doku­men­ta­ti­ons­ver­fah­ren erneut durch. Die Revi­si­ons­in­stanz wie­der­um über­prüft ledig­lich, ob die Ver­fah­rens­durch­füh­rung der Vor­in­stanz Doku­men­ter­zeu­gungs­ge­recht ope­rier­te oder nicht. Dar­in liegt ein wich­ti­ger Zug der Moder­ne. Sie erzeugt Doku­men­te – aber mit dem gleich­zei­ti­gen Bewusst­sein, dass das Doku­ment nicht gül­tig sein könn­te oder zu einem spä­te­ren Zeit­punkt (etwa durch das Auf­tau­chen neu­er Bewei­se durch neu zuge­las­se­ne Beweis­ver­fah­ren wie den DANN-Test) als ungül­tig erscheint, weil es noch immer von der Vor­aus­set­zun­gen, aus denen her­aus es erzeugt wur­de, abhän­gig bleibt.

Die gött­li­chen Gerichts­ur­tei­le des Vor­mit­tel­al­ters such­ten nach Letzt­gül­tig­keit – indem sie Gott zumu­te­ten, in einen erwart­ba­ren Ablauf (das Ver­bren­nen eines Kör­pers im Feu­er) ein­zu­grei­fen und gegen natur- und men­schen­wis­sen­schaft­li­che Erfah­rung wun­der­tä­tig die Nicht­schuld zu bewei­sen. Erst in den Pro­zes­sen der Inqui­si­ti­on wur­de die­ses Ver­fah­ren inso­weit abge­wan­delt, dass der Beschul­dig­te not­wen­dig ein Geständ­nis able­gen muss­te, um voll­gül­tig ver­ur­teil­bar zu sein. Dass das nicht in blut­rüns­ti­gen Fol­ter­or­gi­en wahn­sin­ni­ger Inqui­si­to­ren mün­de­te, wie der Volks­glau­be ger­ne annimmt, zei­gen die erhal­te­nen Ver­fah­rens­do­ku­men­te, die regel­ten, unter wel­chen Bedin­gun­gen über­haupt pein­li­che Befra­gun­gen zuläs­sig und mit wel­chen Mit­teln sie in wel­chem Gra­de durch­ge­führt wer­den durf­ten (ein paar ober­fläch­li­che. Die gro­ße Gefahr übri­gens in die­sem Ver­fah­ren: Ein Beschul­dig­ter, der die Fol­ter über­stand (was mög­li­cher war, als besag­ter Volks­mund annimmt), hat­te danach als erwie­sen nicht­schul­dig zu gelten.

Das ver­weist auf eine Grau­stel­le im Ver­fah­ren, die zugleich die Schnitt­stel­le zwi­schen Gericht und Poli­zei mar­kiert: Die Schuld eines Beschul­dig­ten, sei­ne „Kri­mi­na­li­tät“ mit­hin, kann nur durch Rich­ter in einem ordent­li­chen Gerichts­ver­fah­ren (vor­läu­fig) doku­men­tiert wer­den. Vor der Ver­ur­tei­lung kann ein Beschul­dig­ter nur als (drin­gend) ver­däch­tig gel­ten. Zugleich doku­men­tiert die Unschulds­ver­mu­tung für jeden Bür­ger bzw. Beschul­dig­ten, dass er bis zum Urteils­spruch als nicht schul­dig zu gel­ten hat. Die Poli­zei kann also nur gegen aktu­ell unschul­di­ge, poten­zi­ell Schul­di­ge ermit­teln. Die­ses Gemisch aus aktuell/potenziell ist nicht nur eine Her­aus­for­de­rung für das juris­ti­sche Doku­men­ta­ti­ons­ver­fah­ren – son­dern auch für den gegen­wär­ti­gen Fall des Bun­destro­ja­ners. Hier liegt die Pro­ble­ma­tik des Umgangs mit ihm: denn nie­mand wür­de sich über den Ein­satz des Tro­ja­ners gegen Kri­mi­nel­le wen­den wol­len – nur kann er gar nicht gegen sie nicht ein­ge­setzt wer­den, da die Fest­stel­lung der Kri­mi­na­li­tät des Ver­däch­ti­gen den Abschluss eines Ver­fah­rens mar­kiert, in des­sen Ver­lauf kein Tro­ja­ner nötig wäre, weil alle Unter­la­gen straf­pro­zess­recht­lich beschlag­nahmt wer­den können.

Die Grau­zo­nen­jus­tiz

So ist mit der „Ermitt­lung“ ein Zwi­schen­feld geschaf­fen, das von eigen­ar­ti­ger Kon­tur ist: Der „Ver­däch­ti­ge“ wird zu einer Art Hilfs­do­ku­ment, der durch das Anle­gen einer Ermitt­lungs­ak­te und die Auf­nah­me des Ver­däch­ti­gen in die­se Akte (oder in eine poli­zei­li­che Daten­bank) phy­sisch greif­bar wird – die zudem die Ver­mi­schung von Poli­zei und Gericht mit sich trägt. In die­sem Feld kön­nen gegen doku­men­tier­te „Ver­däch­ti­ge“ Maß­nah­men getrof­fen wer­den, die gegen nicht­schul­di­ge Bür­ger nicht getrof­fen wer­den dür­fen, da sie ver­fas­sungs­recht­lich aus­ge­schlos­sen sind. Der Ein­griff in die Grund­rech­te näm­lich. Die Anord­nung der Unter­su­chungs­haft, Haus­su­chung, Tele­fon­über­wa­chung, Post­über­wa­chung, Beschlag­nah­me oder das zeit­wei­se Ein­frie­ren von Eigen­tum sind sol­che Ein­grif­fe, die staat­li­chen Orga­nen von der Ver­fas­sung als Akti­vi­tä­ten gegen­über nicht­schul­di­gen Bür­gern aus­drück­lich unter­sagt sind. Um sie den­noch ermitt­lungs­tak­tisch ein­set­zen zu kön­nen, bedient sich die Recht­spre­chung eines Tricks: Sie ver­legt rich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen in den Vor­feld­pro­zess des Gerichts­ver­fah­rens. Ermitt­lungs­rich­ter und Haft­rich­ter kön­nen per rich­ter­li­chen Beschluss die­se Ein­grif­fe in die Grund­rech­te legi­ti­mie­ren. Sie müs­sen doku­men­tie­ren, dass es sich bei einem Bür­ger um einen Ver­däch­ti­gen han­delt. Und erst durch die­se Doku­men­ta­ti­on öff­nen sich die besag­ten Verfahrensoptionen.

Das Doku­ment ist nur probabel

Aller­dings mit einem gewich­ti­gen neu­en Pro­blem: Schon das Gerichts­ur­teil hat­te ja die Mög­lich­keit, auch die Nicht­schuld eines Beklag­ten fest­zu­stel­len (d.h. die Mög­lich­keit zu doku­men­tie­ren, dass der vor dem Rich­ter­spruch qua Unschulds­ver­mu­tung als nicht­schul­dig gel­ten­de Bür­ger die­sen Sta­tus auch nach dem Rich­ter­spruch behält, ande­rer­seits die Mög­lich­keit, dass eine wei­te­re Instanz den (noch nicht rechts­kräf­ti­gen) Schuld­spruch auf­hebt. Das heißt: Das Ver­fah­ren sieht die Mög­lich­keit vor, dass ein Nicht­schul­di­ger in die „Müh­len der Jus­tiz“ gerät.

Das Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen einen Ver­däch­ti­gen nun hat die­se Mög­lich­keit noch in höhe­rem Maße. Wenn ein Ver­dacht sich im Ver­lauf der Ermitt­lung nicht „erhär­tet“, ist der eben noch mit dem Doku­ment des Ver­däch­ti­gen ver­se­he­ne, als unschul­dig bzw. nicht­schul­dig zu ver­mu­ten­de Bür­ger aus dem Ver­fah­ren zu ent­las­sen. Und die Wahr­schein­lich­keit, dass ein sol­cher Fall ein­tritt, ist natur­ge­mäß wesent­lich höher, als der­je­ni­ge, dass aus dem Gerichts­ver­fah­ren ein als „Beschul­dig­ter“ doku­men­tier­ter Bür­ger auch hin­ter­her ohne das Doku­ment „kri­mi­nell“ das Ver­fah­ren ver­lässt. Wie soll­te es auch anders sein: Die Maß­nah­men, die rich­ter­lich ange­ord­net wer­den, um einen „Ver­däch­ti­gen“ in den neu­en Doku­ment­stand des „Beschul­dig­ten“  (und spä­ter ggf. in den des Verurteilten/Kriminellen) zu ver­set­zen, sind dar­auf gezielt, Bewei­se zu sam­meln, die die­se Doku­men­ta­ti­on recht­fer­ti­gen. Das Doku­ment „Ver­däch­ti­ger“ heißt also ledig­lich: Könn­te ein Kri­mi­nel­ler bzw. Beschul­dig­ter sein. Dabei rich­tet sich die Maß­nah­me aber in jedem Fal­le gegen jeman­den, der mit durch­aus nicht unbe­trächt­li­cher Wahr­schein­lich­keit nie die­sen Sta­tus erreicht und des­we­gen doch in höhe­rem Maße durch die Unschulds­ver­mu­tung gedeckt gel­ten muss.

Das Span­nen­de an die­sem Doku­ment „Ver­däch­ti­ger“ ist also sei­ne Grau­zo­nen­haf­tig­keit bereits als Doku­ment. Denn ist das Doku­ment erzeugt, sind schwer­wie­gen­de Grund­rechts­ein­grif­fe gestat­tet, die der poli­zei­li­chen Ermitt­lung sonst nicht gestat­tet sind. Zugleich aber hängt dem Doku­ment sei­ne Pro­ba­bi­li­tät unauf­heb­bar an: Zum Zeit­punkt der Erstel­lung der Ermitt­lungs­ak­te und der Fest­stel­lung, dass jemand ein Ver­däch­ti­ger ist, sind die ver­fah­rens­stüt­zen­den Fak­ten enorm dünn. Zumal die­je­ni­gen „Kri­mi­nel­len“ (ein Begriff des Futur II zu die­sem Zeit­punkt) ver­mut­lich alles dar­an set­zen wer­den, die Hin­wei­se, die ver­fah­rens­stüt­zend für den Doku­men­ta­ti­ons­pro­zess ver­wen­det wer­den  könn­ten, so gering wie mög­lich hal­ten wer­den. Hand­schu­he, Tat­waf­fen­be­sei­ti­gung, Ali­bi, Beweis­ver­nich­tung und ähn­li­ches. Und im Bereich der tech­ni­schen Medi­en: Doku­ment­ver­nich­tung.  Der noch nicht ver­däch­ti­ge, sich sei­ner (Un-)Taten aber bewuss­te Bür­ger wird zur Ver­mei­dung des Doku­men­ta­ti­ons­ver­fah­ren, das ihn zum Ver­däch­ti­gen, Beschul­dig­ten, ver­ur­teil­ten Kri­mi­nel­len macht, dafür sor­gen, dass die hand­greif­li­chen „Fak­ten“ mög­lichst für die Ermitt­ler nicht zugäng­lich sind. Das macht ihn für die­se Ermitt­ler ten­den­zi­ell unun­ter­scheid­bar gegen­über nicht­be­schol­te­nen Bür­gern, die „nichts zu ver­ber­gen“ haben.

Der nicht als unbe­schol­ten doku­men­tier­ba­re Bürger

Es gehört zu den Grund­aus­stat­tun­gen des Rechts­staa­tes, dass Ver­däch­tig­te oder Beschul­dig­te ihre Nicht­schuld nicht bewei­sen müs­sen. Die Unschulds­ver­mu­tung gilt für sie. Hat nun aber eine „Kri­mi­nel­ler“ sei­ne „Spu­ren“ besei­tigt, ist er für das poli­zei­li­che Ver­fah­ren nicht als Ver­däch­ti­ger durch einen Doku­men­ta­ti­ons­pro­zess defi­nier­bar. Die Abwe­sen­heit der Bewei­se kann ihn eben­so wenig belas­ten, wie sei­ne eige­ne Unfä­hig­keit, für sei­ne Unschuld Bewei­se zu lie­fern. Der Beschul­dig­te kann schweigen.

Das aber heißt wie­der­um, dass er für das „Auge des Geset­zes“ nicht zu unter­schei­den ist von Nicht­schul­di­gen. Oder Nicht­ver­däch­ti­gen. Ins­be­son­de­re dann, wenn der Bür­ger nicht nur die Tat­be­wei­se ver­schwin­den lässt, son­dern das gesam­te „Cor­pus Delic­ti“ – was ins­be­son­de­re für sol­che Straf­ta­ten mög­lich ist, die es mit dem Besitz bestimm­ten Mate­ri­als wie k*n*d*r*p*r*n zu tun haben. Das Her­um­sä­gen der Sicher­heits­be­hör­den und Innen­mi­nis­te­ri­en an Frei­heits­rech­ten, das sich etwa in der Vor­rats­da­ten­spei­che­rung dar­stellt, kann als sowohl hilf­lo­se wie auch ver­fas­sungs­recht­lich nicht wirk­lich über­zeu­gend begrün­de­te Reak­ti­on auf die­ses Phä­no­men ver­schwin­den­der Tat­be­stän­de gel­ten. Die Tat ist nicht mehr doku­men­tier­bar, wenn es nicht nur kei­ne Bewei­se mehr gibt, die einen bestimm­ten Täter belas­ten, son­dern wenn auch die Bewei­se ver­schwin­den, die über­haupt eine Tat doku­men­tier­bar machen.

Die Doku­men­ta­ti­on zukünf­ti­ger Taten

In noch stär­ke­rem Maße gilt das für Taten, die noch gar nicht aus­ge­führt wur­den. Da kei­ne Straf­tat vor­liegt, kann die Ermitt­lung sich nicht ein­mal dar­auf stüt­zen, dass es schon einen Täter geben müs­se da ja eine Straf­tat doku­men­tiert wur­de (wie­der­um gere­gel­te Doku­men­ta­ti­ons­ver­fah­ren – sei es durch Anzei­ge, sei es durch Vor­lie­gen eines durch berech­tig­te Stel­len fest­ge­stell­ten und pro­to­kol­lier­ten Offi­zi­al­de­lik­tes). Gera­de die neue Form des Ter­ro­ris­mus stellt die Jus­tiz und Poli­zei des­we­gen vor unge­heu­re Pro­ble­me: Muss sie doch selbst spe­ku­lie­ren auf eine mög­li­cher­wei­se zukünf­tig statt­fin­den­de Tat. Das heißt: Sie sucht nach Ver­däch­ti­gen, die nicht nur Kri­mi­nell im Futur II gewe­sen sein wer­den (wenn das Gericht es so beur­teilt), son­dern sie sucht nach Taten im Futur. Und im Pro­ba­bi­li­täts­raum: Es könn­te gesche­hen, dass … Und mög­li­cher­wei­se ist der mög­li­che Täter für die mög­li­che Tat Per­son XY.

Gegen genau die­se Per­so­nen aber rich­tet sich der im Rah­men der Anti­ter­ror­ge­set­ze ein­ge­führ­te „Bun­destro­ja­ner“. Er ist Teil ermitt­lungs­tak­ti­scher Grund­rechts­ein­grif­fe, die sich gegen Per­so­nen rich­ten, die mög­li­cher­wei­se ver­däch­tig sein wer­den, eine mög­li­che Tat zukünf­tig zu bege­hen. Die Ermitt­lung muss nun also gleich­zei­tig her­aus­fin­den, ob eine Tat gesche­hen wird (und sie kann höchs­tens her­aus­fin­den, ob es irgend­wo einen Anlass geben könn­te davon aus­zu­ge­hen, dass eine Pla­nungs­kom­mu­ni­ka­ti­on auf­fällt, die mög­li­cher­wei­se in die Tat umge­setzt wird. Die Ermitt­lung kann nun also nur Hin­wei­se suchen, die auf die­ses poten­zier­te Pro­ba­bi­li­täts­ge­flecht hin­deu­ten. Dafür aber muss sie fast not­wen­di­ger­wei­se eine grö­ße­re Zahl von Bür­gern in den Blick neh­men, als tat­säch­lich spä­ter als „mög­li­cher­wei­se ver­däch­tig“ klas­si­fi­ziert wer­den könn­ten. Heißt, es ent­steht eine Rei­he immer nied­ri­ge­rer Probabilitäten:

Schul­dig Gespro­che­ner – Beschul­dig­ter – Tat­ver­däch­ti­ger – Mög­li­che Tat – Mög­li­cher Täter – Mög­li­cher Planer

Vom Schuld­spruch zum mög­li­chen Pla­ner erwei­tert sich der Kreis der Per­so­nen, die dem Gesetz ins Auge fal­len. Die Doku­men­ta­tio­nen, die zu den jewei­li­gen Qua­li­fi­ka­tio­nen füh­ren und Ergeb­nis bestimm­ter Pro­zes­se und gere­gel­ter ver­fah­ren wer­den, wer­den immer insta­bi­ler und weni­ger wahr­schein­lich (von der Wahr­heit hat man sich seit dem Got­tes­ur­teil eh ver­ab­schie­den müs­sen). Das wie­der­um heißt: Der Bun­destro­ja­ner kommt zum Ein­satz zu einem Zeit­punkt, da die Wahr­schein­lich­keit, dass der­je­ni­ge, gegen den die­se Grund­rechts­ein­grif­fe erlas­sen wur­den, spä­ter Schul­dig sein wird, extrem gering ist. Es liegt ja noch nicht ein­mal die Tat vor – schließ­lich soll der Tro­ja­ner ja gera­de im Vor­feld einer Tat ein­ge­setzt wer­den, die, wenn sie ein­mal began­gen sein wird , mög­li­cher­wei­se kei­nen beschul­dig­ten mehr vor Gericht sehen wird, da die­ser mit dem Akt sei­ner Tat als Selbst­mord­at­ten­tä­ter ver­schwun­den sein wird.

Dem Rechts­ver­fah­ren gehen die Doku­men­te aus

Das der Jus­tiz eige­ne Doku­ment­sche­ma (Ver­däch­ti­ger – Beschul­dig­ter – Ange­klag­ter – Ver­ur­teil­ter) wird dadurch an den Rand des Zer­rei­ßens geführt. Zwar müs­sen auch den in den besag­ten tra­di­tio­nel­len Ver­fah­rens­schrit­ten ver­wen­de­ten Doku­men­ten Ein­wän­de hin­sicht­lich ihre letzt­gül­ti­gen Doku­ment­haf­tig­keit immer ein­be­grif­fen blei­be. Sie müs­sen anfecht­bar und kor­ri­gier­bar blei­ben – was übri­gens die Todes­stra­fe in Län­dern, die nicht von gött­li­cher Wahr­heit, Gna­de und All­wis­sen­heit geküsst sind, grund­sätz­lich und ohne jede wei­te­re Dis­kus­si­on aus­schließt. Trotz­dem haben die­se Doku­men­te Anspruch zumin­dest auf hohe, ver­fah­rens­va­li­dier­te Pro­ba­bi­li­tät. Die Doku­men­te des Anti­ter­ror­kamp­fes aber haben nichts von die­sen Pro­ba­bi­li­tä­ten. Sie sind in etwa auf dem Niveau eines schutz­po­li­zei­li­chen Strei­fen­spa­zier­gan­gen. Dem aber das Rum­strei­fen durch Woh­nun­gen, das Anzap­fen von Lei­tun­gen, das Öff­nen von Brie­fen zu erlau­ben und zwar eini­ger­ma­ßen nach Gut­dün­ken, weil ja in jeder Woh­nung poten­zi­ell ein „Kri­mi­nel­ler“ wohnt, stellt das rechts­staat­li­che Ver­fah­ren eben­so in den Abgrund, wie der Bun­destro­ja­ner, der bei noch nicht als Kri­mi­nell, Beschul­dig­te, ja noch nicht ein­mal als Ver­däch­ti­gen doku­men­tier­ba­ren nach Hin- oder bewei­sen suchen soll, die es als mög­lich erschei­nen las­sen, das der Durch­such­te even­tu­ell an einer mög­li­chen Pla­nung einer mög­li­chen (aber noch nicht rea­li­sier­ten) Tat betei­ligt wer­den sein könnte (???)

Das übri­gens nennt sich Spe­ku­la­ti­on. Der (ver­fas­sungs­ge­mäß als unschul­dig gel­ten­de) Bür­ger wird zum Objekt der Spe­ku­la­ti­on für Ermitt­ler, die Bewei­se für pro­ba­ble Doku­men­te zu sam­meln begin­nen, die es even­tu­ell in Zukunft geben wird.

„Ja sagen Sie mal, Sie sind wohl ein Ter­ro­ris­ten­freund, was? Ihnen wer­den wir mal auf den Rech­ner schau­en.“ – „Ich freue mich über jeden Leser.”

 

 

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