Ruhm und Reichtum – oder: Warum das Urheberrecht an Digitalien scheitert

Februar 2nd, 2012 Kommentare deaktiviert für Ruhm und Reichtum – oder: Warum das Urheberrecht an Digitalien scheitert

Debat­ten rund um die Rech­te von Urhe­bern und Ver­wer­tern bewe­gen sich in einem Kreis, aus dem so lan­ge nicht aus­zu­bre­chen ist, wie nicht ver­stan­den wird, dass das tra­di­tio­nel­le Urhe­ber­recht und die sich dar­um anla­gern­den und durch die­ses Recht gere­gel­ten Prak­ti­ken und Öko­no­mien sich fun­da­men­tal ver­än­dern. So hat man sich – um den ver­mut­lich klars­ten und ein­fachs­ten Punkt her­aus­zu­grei­fen – über die Jahr­hun­der­te dar­an gewöhnt, dass Auf­merk­sam­keit sich mehr oder min­der unmit­tel­bar in bare Mün­ze mate­ria­li­siert. Heißt: Die Berühmt­heit eines Urhe­bers – gemes­sen an der Men­ge sei­ner Rezi­pi­en­ten – ist kon­ver­ti­bel in sein Ein­kom­men. Die­ser Zusam­men­hang wird durch die Ver­brei­tungs­mit­tel des Inter­net pro­ble­ma­ti­siert. Zugleich wan­delt sich – und das geht in der Debat­te um das Inter­net ziem­lich unter – eine Nut­zungs­prä­fe­renz und Nut­zungs­ge­wohn­heit derer, die frü­her Wer­ke kauften.

Recht auf Besitz: Die Waren­för­mig­keit des Kunstwerks

Über den größ­ten Teil der Mensch­heits­ge­schich­te hin­weg schuf der Urhe­ber ein (mehr oder min­der) ein­zig­ar­ti­ges „geis­ti­ges“ Werk und mate­ria­li­sier­te es in einer Form, die es zugäng­lich nur für eine rela­tiv (lokal) begrenz­te Grup­pe von Rezi­pi­en­ten mach­te. Soll­te es ver­viel­fäl­tigt wer­den, ähnel­te der Pro­zess der Ver­viel­fäl­ti­gung dem­je­ni­gen der ers­ten Mate­ria­li­sie­rung: Schrift­kunst muss­te abge­schrie­ben, Male­rei nach­ge­malt, Musik nach­ge­spielt wer­den. Zur Mas­sen­wa­re taug­ten die­se Wer­ke nicht.

Erst durch die mecha­ni­sche Ver­viel­fäl­ti­gung – mit ihrem Mei­len­stein des Buch­drucks mit beweg­li­chen Let­tern, aber auch schon zuvor mit litho­gra­phi­schen und ver­gleich­ba­ren „stem­pel­ar­ti­gen“ Tech­ni­ken – eröff­ne­te sich die Mög­lich­keit, Wer­ke zur Ware zu machen. Zugleich ent­stand die Not­wen­dig­keit einer (Verwertungs)-rechtlichen Absi­che­rung gegen ande­re Pro­du­zen­ten, die bil­li­ge­re Exem­pla­re des glei­chen geis­ti­gen Werks auf den Markt wer­fen wollten.

Die Urhe­ber waren dabei nie­mals Markt­teil­neh­mer – sie fun­gier­ten als (und der Anklang von Kaf­fee­boh­nen- und Kar­tof­fel­bau­ern ist durch­aus erwünscht) Roh­stoff­lie­fe­ran­ten, die es den eigent­li­chen Markak­teu­ren – den Ver­wer­tern – erlaub­ten, abzähl­ba­re phy­si­sche Trä­ger­pro­duk­te (Bücher, Zei­tun­gen, Schall­plat­ten, Video­kas­set­ten usw.) mit Inhal­ten zu ver­se­hen, die die eigent­lich unun­ter­scheid­ba­ren phy­si­schen Gegen­stän­de zu unter­scheid­ba­ren Waren mach­ten. Nicht jeder Urhe­ber von geis­ti­gen Wer­ken wird auf den Markt gelas­sen, viel­mehr über­neh­men die Ver­wer­ter als Gate­kee­per eine Zugangs­kon­trol­le: in Buch­form oder in einer Zei­tung gedruckt zu wer­den, eine Plat­te zu machen, einen Gale­ris­ten zu fin­den ist bereits einer rela­tiv klei­nen Grup­pe an Urhe­bern vor­be­hal­ten – und das Inter­es­se dar­an groß genug, dass sich die Gate­kee­per die Erfül­lung die­ses Wun­sches gegen­über Wer­ken, die wenig Gewinn­erwar­tung aus­zeich­net, von den Urhe­bern ent­loh­nen las­sen können.

Die­se waren­för­mi­ge Zurich­tung „geis­ti­ger Wer­ke“ sicher­te es, dass das Maß an Auf­merk­sam­keit mit dem Umsatz kor­re­lier­bar war. Wer ein geis­ti­ges Werk rezi­pie­ren woll­te muss­te dafür einen phy­si­schen Trä­ger käuf­lich erwer­ben. Es muss­te zu einem voll­stän­di­gen, markt­för­mi­gen Tausch kom­men: Der Besit­zer der Ware erhält das Geld, das der Käu­fer danach nicht mehr besitzt. Dafür bekommt der Käu­fer die phy­si­sche Ware, die der Ver­käu­fer hin­ter­her nicht mehr (jeden­falls nicht in die­sem Exem­plar) besitzt (N.B. der Ver­kauf von Datei­en ist wie im letz­ten Pos­ting beschrie­ben bereits ein Pro­blem, da der Ver­käu­fer die Ware wei­ter­hin besitzt und erneut ver­kau­fen kann – viel­leicht soll­te man für Datei­en mit einer Kopie von Geld­schei­nen bezah­len können .…)

In Kon­se­quenz bedeu­tet die waren­för­mi­ge Markt­auf­be­rei­tung von krea­ti­ven Wer­ken einer­seits die Ver­brei­tung die­ser Wer­ke – ande­rer­seits die Schaf­fung eines geschlos­se­nen Sys­tems, an dem vie­le Urhe­ber gar nicht betei­ligt wer­den, ande­rer­seits die Erschaf­fung von Kun­den, die für die Ver­mitt­lungs­funk­ti­on der Ver­wer­ter bezah­len müs­sen sofern sie es können.

Dabei kom­men die „End­kun­den“ im Urhe­ber­recht nahe­zu gar nicht vor (aus­ge­nom­men etwa als Käu­fer von Wer­ken der bil­den­den Kunst) – und zwar weil sie nahe­zu kei­ne Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen bege­hen konn­ten, solan­ge die waren­för­mi­gen Wer­ke in ihrer Her­stel­lung abhän­gig waren von Pro­duk­ti­ons­mit­teln, über die „End­kun­den“ nicht ver­füg­ten. Solan­ge die Her­stel­lung von Büchern, Pla­ten, Fil­men, Zei­tun­gen an den Besitz auf­wen­di­ger Pro­duk­ti­ons­mit­tel gebun­den war, war das Urhe­ber­recht ein recht, das es ande­ren Besit­zern sol­cher Pro­duk­ti­ons­mit­tel unter­sag­te, das­sel­be Werk auf den Markt zu wer­fen. Also im stren­gen Sin­ne ein Ver­bot der Pro­dukt­pi­ra­te­rie. Durch das Auf­kom­men von ver­füg­ba­ren Kopi­er- und Ver­viel­fäl­ti­gungs­tech­ni­ken in den letz­ten Jahr­zehn­ten wur­de das schon schwie­ri­ger: Foto­ko­pie­rer, Musik­kas­set­ten­ge­rä­te und Video­re­kor­der mit Auf­nah­me­funk­ti­on sorg­ten dafür, das das Her­stel­len ein­zel­ner Kopien recht ein­fach wur­de, ja selbst Kopier­wer­ke lie­ßen sich mit einem rela­tiv gerin­gen Auf­wand betrei­ben, um (immer noch) Pro­dukt­pi­ra­te­rie zu betreiben.

Wie im letz­ten Pos­ting aus­ge­führt han­delt es sich bei Datei­en im Inter­net aber nicht um markt­för­mi­ge Waren, die kopiert wer­den könn­ten. Sie ver­viel­fa­chen sich „natür­lich“ – selbst das Anhö­ren allein (wovon gleich zu reden ist) ver­viel­fäl­tigt sie bereits.

Die schwie­ri­ge Ware der bil­den­den Kunst

Inter­es­sant im Ensem­ble der Küns­te, sind die­je­ni­gen Dis­zi­pli­nen, die sich die­ser Ver­viel­fäl­ti­gung ent­zo­gen haben: die Wer­ke der Bil­den­den Kunst wie die Male­rei und Bild­haue­rei. Schei­nen sie zunächst, als ver­wei­ger­ten sie sich der Waren­öko­no­mie, zeigt doch der Kunst­markt zugleich eine gegen­läu­fi­ge Ten­denz, die ange­sichts der Mas­sen an (kopier­ten) Exem­pla­ren von Büchern, Plat­ten, Zei­tun­gen usw. das Ori­gi­nal fei­ert und eini­gen weni­gen Künst­lern mehr als fürst­lich ent­lohnt. Das Bild ver­hält sich zum Buch, wie der Dia­mant zum Geld­schein. Bei­de sind Teil eines öko­no­mi­schen Mark­tes, der sowohl den Mas­sen­ver­kauf iden­ti­scher Exem­pla­re, wie die Ver­stei­ge­rung von Ein­zig­ar­ti­gem in sich vereint.

Der Käu­fer eines Bil­des oder einer Skulp­tur ver­schafft sich nicht nur den Besitz eines (ein­zi­gen) Exem­plars eines Kunst­wer­kes, er sichert sich zugleich das Recht exklu­si­ver Real­prä­senz an die­sem Werk. Nur der Besit­zer des Bil­des oder der Skulp­tur hat das Recht, die­ses Bild anzu­se­hen, sich in sei­ner Nähe auf­zu­hal­ten, es zu betrach­ten. Oder es der Öffent­lich­keit ver­füg­bar zu machen. Dabei ver­liert – neben­bei gesagt – übri­gens nach deut­schem Urhe­ber­recht der Urhe­ber nicht das kom­plet­te Recht an sei­nem Werk: der Besit­zer darf ein Bild oder eine Skulp­tur nicht ver­än­dern. Aber er darf das Werk vernichten.

Dabei eröff­net der Blick auf die Bil­den­de Kunst die Mög­lich­keit der Begriffs­schär­fung in zwei­er­lei Hin­sicht: Einer­seits lässt sich der Begriff der Auf­merk­sam­keit dif­fe­ren­zie­ren, zwei­tens ein Begriff von der Real­prä­senz des Kunst­werks ent­wi­ckeln, der für eine wei­te­re Dimen­si­on des Urhe­ber­rechts – die Auf­füh­rung oder Nut­zung von Wer­ken ohne den Eigen­tums­er­werb – wich­tig ist.

Auf­merk­sam­keit bedeu­te­te für repro­du­zier­ba­re Kunst­wer­ke zugleich die Erhö­hung der Absatz­chan­ce für eine grö­ße­re Zahl von Exem­pla­ren. Wer ein Buch rezi­pie­ren will, muss ein Exem­plar kau­fen. Das ist bei Wer­ken der Bil­den­den Kunst nicht der Fall – man möch­te mei­nen, es reich­te ein Inter­es­sent für ein Werk. Was nicht der Fall ist – viel­mehr ist der Kern des Kunst­mark­tes für Uni­ka­te die Ver­stei­ge­rung. Je mehr Inter­es­sen­ten dar­an teil­neh­men und mit­bie­ten, des­to höher ist die Ertrags­chan­ce. Das heißt: Auch hier spielt Auf­merk­sam­keit eine ertrags­re­le­van­te Rol­le – aber auf ande­re Wei­se. Das Reden über das Kunst­werk stei­gert das Inter­es­se an ihm – man nennt es „Word of Mouth“ Mar­ke­ting oder Mund­pro­pa­gan­da. Je höher die Auf­merk­sam­keit ist, des­to mehr Bie­ter kön­nen sich ein­fin­den, des­to höher ist ver­mut­lich der erziel­ba­re Preis. Wäh­rend Foto­ko­pien von Büchern etwa nach Mei­nung eini­ger die Ertrags­chan­cen min­dern, sorgt die Ver­brei­tung von Foto­gra­fien von Wer­ken der bil­den­den Kunst eher für eine Ver­bes­se­rung der Ertrags­aus­sich­ten. Das ist für das Wei­te­re wichtig.

Der Hin­weis auf die Real­prä­senz eröff­net zwei­tens einen ande­ren markt­för­mi­gen Umgang mit Kunst­wer­ken: den­je­ni­gen, der nicht auf Besitz der Ware abstellt, son­dern auf die Mög­lich­keit des Umgangs mit ihm ohne Besitz­an­spruch zu erwer­ben oder zu erlan­gen. Beim Werk der bil­den­den Kunst fällt bei­des zusam­men: Der Erwerb sichert dem Käu­fer das exklu­si­ve Recht an der Gegen­wart beim Werk. Besitz begrün­det Exklu­si­vi­tät des Genus­ses. Anders als bei ver­viel­fäl­tig­ten Wer­ken, wo eine Mas­se von Men­schen die Mög­lich­keit hat, durch Erwerb eines Exem­pla­res eben­falls in den Genuss der Prä­senz zu kom­men. Zugleich gibt es aber auch die Mög­lich­keit, in Prä­senz eines Wer­kes gelan­gen zu dür­fen ohne es zu erwer­ben bzw. Besitz­an­sprü­che gel­tend zu machen.

Recht auf Real­prä­senz: Kunst gegen Eintritt

Biblio­the­ken, Muse­en und Aus­stel­lun­gen, U- und E‑Konzerte, aber auch Radio- und Fern­seh­sen­der eröff­nen den Zugang zu Kunst­wer­ken, die dadurch nicht in den Besitz der Bezah­len­den über­ge­hen. Durch die Ein­tritts­kar­te (und den mehr oder min­der hohen Ein­tritts­preis) wird ledig­lich das Recht auf zeit­wei­se Anwe­sen­heit beim Kunst­werk erwor­ben. Man könn­te die­ses – neben dem Besitz­recht am waren­för­mi­gen Werk – als eine Art Nut­zungs­recht oder Mie­te bezeich­nen. Der Besu­cher bekommt das zeit­wei­se Recht, das Werk zu rezipieren.

Dabei ent­stand natür­lich sehr schnell das Pro­blem, den Über­gang von die­sem Bereich zu dem­je­ni­gen des waren­för­mi­gen Mark­tes zu unter­bin­den oder finan­zi­ell zu regeln: Kopier­ge­rä­te in Biblio­the­ken wer­den mit einer VGWort Abga­be belegt, Musik­kas­set­ten und CD-/DVD-Roh­ling mit GEMA-Abga­ben, eben­so wie Rund­funk­sen­der. Muse­en dul­den zumeist, dass die Expo­na­te foto­gra­fiert wer­den („No flash!“), nur Kon­zert­ver­an­stal­ter schei­nen noch immer zu glau­ben, dass Live-Mit­schnit­te oder Fotos ihre Exis­tenz bedrohen.

Ein­zig die Tat­sa­che, dass die­ses Kopier­we­sen kei­ne gro­ßen Aus­ma­ße annahm, sorg­te dafür, dass es nicht zu einer ech­ten Bedro­hung für die Waren­in­dus­trie wur­de. Die tech­ni­sche Infra­struk­tur war vor­han­den – allein die Nut­zer­schaft zeig­te kein über­mä­ßi­ges Inter­es­se am Kopie­ren. Rund­funk­sta­ti­on sorg­ten dafür, dass die Kopien (durch ein­ge­blen­de­te Sen­der­lo­gos oder Rein­quat­schen des Mode­ra­tors in die ers­ten Tak­te) nicht mit den waren­för­mi­gen „Ori­gi­na­len“ mit­hal­ten konn­ten. Zudem wur­den die über­schau­ba­ren Kopien durch unauf­ge­reg­te Abga­ben­re­ge­lun­gen auch den Ver­wer­tern und/oder Urhe­bern schmack­haft gemacht und zugleich (etwa bei Kopier­ge­rä­ten in Biblio­the­ken) wur­de die Erstel­lung der Kopie so teu­er, dass es oft­mals bil­li­ger war, sich das Buch zu kaufen.

Die Ver­wer­tungs­in­dus­trie hat­te einen dop­pel­ten Vor­teil davon: Einer­seits konn­ten die auf Real­prä­senz abzie­len­den Rea­li­sie­run­gen des Wer­kes eine wei­te­re (zumeist his­to­risch älte­re) Ein­nah­me­quel­le erschlie­ßen. Zum ande­ren sorg­ten sie dafür, dass die Ware (zum Bei­spiel Musik durch das Radio) ver­kaufs­för­dernd pro­mo­ted wurde.

Real­prä­senz als Lösung?

Strea­ming­diens­te ver­su­chen nun­mehr, das Real­prä­senz­prin­zip zu über­neh­men, um dem Datei­pro­blem Herr zu wer­den: Die Kon­su­men­ten sol­len kei­ne Ware mehr erwer­ben (also eine Datei, die kei­ne Ware ist), son­dern sie erhal­ten ledig­lich das „Eintrittskarten“-Recht, eine auf einem Ser­ver gespei­cher­te und ver­füg­bar gemach­te Datei anzu­hö­ren oder anzu­se­hen: Bei­spiel­wei­se über Musik­strea­ming­diens­te oder Video im Pay-per-View-Ver­fah­ren. Nun ist hier das Pro­blem aller­dings, dass die Datei trotz­dem auf den Rech­ner über­tra­gen wer­den muss, auf dem der Inhalt wie­der­ge­ge­ben wer­den soll. Und sie wird dort auch (zwischen)gespeichert. Das heißt: Ich habe die Datei. Und es bedarf zumeist kei­nes hohen tech­ni­schen Auf­wands (son­dern ggf. nur eines simp­len Brow­ser-Plug­ins, wenn nicht ein­fach nur der Brow­ser­funk­ti­on „Off­line ver­füg­bar machen“ oder Dru­cken“, um die­se Datei auf mei­nem Rech­ner zu behalten.

Ent­kop­pe­lung von Auf­merk­sam­keit und Profit

Im Inter­net haben wir es mit dem Pro­blem zu tun, dass sich Auf­merk­sam­keit und Öko­no­mie ent­kop­peln. Es gibt mehr Rezi­pi­en­ten von sprach­li­chen, bild­li­chen, klang­li­chen Inhal­ten als je zuvor in der Mensch­heits­ge­schich­te – und die Urhe­ber die­ser Inhal­te fürch­ten zugleich den voll­stän­di­gen Ver­lust ihres Ein­kom­mens. Anders lässt sich for­mu­lie­ren: Die Chan­ce, (gro­ße) Auf­merk­sam­keit für das eige­ne Werk zu bekom­men, war nie­mals so groß wie heu­te – zugleich schwin­det dabei die Chan­ce die­se Auf­merk­sam­keit mone­tär zu kom­pen­sie­ren. Aus „reich und berühmt“ wird „berühmt aber arm“.

Das Pro­blem for­mu­liert Sascha Lobo hier in einem aktu­el­len Spon-Arti­kel kurz und knapp:

Der Fort­be­stand des frei­en und offe­nen Net­zes hängt auch davon ab, ob sich mit Inhal­ten aus­rei­chend viel Geld ver­die­nen lässt.

Anders als bei den ver­viel­fäl­tig­ba­ren Kunst­wer­ken ist im Inter­net der Zugang zu dem Werk nicht mit dem Erwerb eines waren­för­mi­gen Exem­plars gekop­pelt (auf­grund des beschrie­be­nen Pro­blems des unvoll­stän­di­gen Tauschs). Erhö­hung der Auf­merk­sam­keit sorgt nicht zu einer Erhö­hung des Ein­kom­mens – offen­bar im Gegen­teil eher zu einem Gefühl des Bestoh­len­wer­dens. Das Ziel der Maxi­mie­rung der Auf­merk­sam­keit und Reich­wei­te einer­seits, der Maxi­mie­rung des Pro­fits ande­rer­seits, las­sen sich nicht mehr in gewohn­ter Wei­se par­al­lel betrie­ben. Denn Pro­fit­ori­en­tie­rung setzt Ver­knap­pung und Aus­schluss derer vor­aus, die nichts bezah­len aber kon­su­mie­ren wol­len. Ande­rer­seits kann die Reich­wei­te nur maxi­mie­ren, wer kein oder nur sehr wenig Geld haben will.

Das heißt: Wer Geld mit digi­ta­len Inhal­ten ver­die­nen will, muss sie ver­knap­pen für weni­ge zah­lungs­be­rei­te Kun­den (z.B. durch Bezahl­schran­ken) und gleich­zei­tig – in der Form des Mark­tes für bil­den­de Kunst – dafür sor­gen, dass hin­rei­chen­de Auf­merk­sam­keit erzielt wird, die mög­lichst vie­le „weni­ge“ Käu­fer anlockt, die bezah­len. Zugleich muss er sicher­stel­len, dass das Werk nach der Bezah­lung durch einen Zah­ler nicht für unzäh­li­ge Nicht­zah­ler ver­füg­bar wird – was unmög­lich ist. Oder er muss die Reich­wei­te so weit hoch­trei­ben, dass selbst ein Mini­mal­be­trag, den der ein­zel­ne Nut­zer ent­rich­tet, zu einer soli­den Ent­loh­nung wird. Das klingt ein­fa­cher – ob es das ist, wird sich zu zei­gen haben wenn es hin­rei­chend ver­brei­te­te Mikro­be­zahl­sys­te­me jen­seits von flattr gibt.

Heißt das, dass Krea­ti­ve in Zukunft wäh­len kön­nen, ob sie berühmt und arm sein wol­len oder ein­fach nur arm? Nein. War­um nicht, will ich in eini­gen fol­gen­den Pos­tings zei­gen. Mei­ne Grund­über­zeu­gung: Die Ein­kom­mens­aus­sich­ten für Krea­ti­ve und Urhe­ber, also für alle die Con­tent für das Web erstel­len, sind so viel­ver­spre­chend wie nie zuvor in der Geschich­te. Nur funk­tio­niert die Ertrags­er­wirt­schaf­tung anders als zuvor. Indem Auf­merk­sam­keit und Ertrag neu kor­re­liert wer­den. Die „End­kon­su­men­ten“ legen ein neu­es Ver­hal­ten an den Tag, das alte Geschäfts­mo­del­le obso­let macht. Dabei wer­den sie unter­stützt von neu­en „Markt­me­cha­nis­men“ und digi­ta­len Ver­triebs­we­gen, die die­ses neue Ver­hal­ten attrak­tiv machen und für wei­te Ver­brei­tung von Ideen und Inhal­ten sor­gen. Von Urhe­bern ist nun zu for­dern, dass sie selbst die­se Ver­hal­tens­än­de­rung als Chan­ce begrei­fen – ohne sich von den Droh­sze­na­ri­en der Ver­wer­tungs­in­dus­trie ins Bocks­horn jagen zu lassen.

 Was ist die Folge?

Da ver­mut­lich kein Mensch die­ses Pos­ting bis zum Ende gele­sen haben wird, wer­de ich das in einem kür­ze­ren wei­te­ren Pos­ting beschrei­ben. Klickst du hier.

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