Abbau der Sozialbürokratie – der blinde Fleck der Diskussion ums bedingungslose Grundeinkommen?

Januar 28th, 2016 Kommentare deaktiviert für Abbau der Sozialbürokratie – der blinde Fleck der Diskussion ums bedingungslose Grundeinkommen?

Das Kon­zept des Bedin­gungs­lo­sen Grund­ein­kom­mens scheint an der Zeit zu sein und ver­spricht, in nähe­rer Zukunft nicht nur zuneh­mend öffent­lich dis­ku­tiert zu wer­den, son­dern auch stei­gen­de Wahr­schein­lich­keit auf Rea­li­sie­rung zu bekom­men: es heißt gele­gent­lich, die kürz­lich bekannt gewor­de­ne geplan­te Initia­ti­ve der Fin­ni­schen Regie­rung sei ein Schritt zum Grund­ein­kom­men. In der Schweiz wird dem­nächst ein Volks­ent­scheid mit dem (angeb­li­chen) Ziel eines Grund­ein­kom­mens abge­hal­ten wer­den. In Deutsch­land gibt es nicht nur wach­sen­de Initia­ti­ven und Bewe­gun­gen, die auch in den vor­han­de­nen poli­ti­schen Insti­tu­tio­nen Gehör und Befür­wor­ter fin­den. Son­dern es mel­den sich auch ein­fluss­rei­che Wirt­schafts­ver­tre­ter zu Wort, (Tele­kom, Davos), die dem Kon­zept etwas abge­win­nen kön­nen. Es soll hier außer acht blei­ben, dass „Bedin­gungs­lo­ses Grund­ein­kom­men“ ein gan­zen Bün­del von Kon­zep­ten (hier ein recht fun­dier­ter Über­blick über eini­ge Kon­zep­te von Ronald Blasch­ke aus dem Jahr 2008) umfasst, die in ihrem Umfang, ihren Aus­wir­kun­gen und Zie­len extrem unter­schied­lich sind: zwi­schen neo­li­be­ra­lem Sozi­al­kahl­schlag und eman­zi­pa­to­ri­scher Sozi­al­uto­pie. Ins­ge­samt und auf­grund der kon­zep­tio­nel­len Viel­falt bleibt das BGE des­we­gen umstrit­ten. Ein Ele­ment, das aber gera­de­zu bedin­gungs­los von allen Model­len posi­tiv ange­führt wür­de, ist der damit (angeb­lich) mög­li­che (weit­ge­hen­de) Abbau der soge­nann­ten Sozi­al­bü­ro­kra­tie. Also jener Ver­wal­tung, die heu­te für die Bewil­li­gung und Beschei­dung der Anträ­ge zustän­dig ist. Die­ser Bestand­teil der Uto­pie soll hier in den Blick genom­men wer­den – weil die aus­blei­ben­de Dis­kus­si­on, ob das wün­schens­wert ist, ein blin­der Fleck ist, der weit weni­ger selbst­ver­ständ­lich auf Zustim­mung hof­fen kann, befasst man sich damit.

(Capt­a­tio Bene­vo­len­tiae: Nicht alle Begrif­fe im fol­gen­den Text sind scharf defi­niert, noch wer­den sie in einem stren­gen Sin­ne oder in Anleh­nung an bestimm­ten wis­sen­schaft­li­chen Sprach­ge­brauch ver­wen­det. Das ist ein Man­ko. Aber ein hof­fent­lich akzeptables.)

Die­se Sozi­al­bü­ro­kra­tie ist zwei­fel­los nicht nur ein Ärger­nis für die Hil­fe­be­dürf­ti­gen. Sie ist durch die Maß­nah­men der letz­ten Jah­re zuneh­mend zu einer Kon­troll- und Über­wa­chungs­in­sti­tu­ti­on umge­baut wor­den, die die Antrag­stel­ler und Leis­tungs­be­rech­tig­ten nicht unter­stützt, son­dern eher kujo­niert bis an der Rand der Ent­wür­di­gung durch absur­de „Mit­wir­kungs­pflich­ten“. Das mag nicht jeder glau­ben, ins­be­son­de­re jemand, der es nicht erlebt hat. Aber ein sol­cher Leser möge das als Aus­gangs­the­se hin­neh­men, das sich dar­aus der von den Befür­wor­tern des BGE vor­ge­tra­ge­ne Traum von Reduk­ti­on wenn nicht Abschaf­fung die­ser Büro­kra­tie rührt. Abbau der Sozi­al­bü­ro­kra­tie einer­seits als Lebens­er­leich­te­rung für die Hilfs­be­dürf­ti­gen, die durch auto­ma­ti­sche Aus­zah­lung des BGE von der Antrags- und Mit­wir­kungs­last befreit wer­den. Gleich­zei­tig Ein­spa­rung öffent­li­cher Mit­tel durch den Weg­fall der Beschäf­tig­ten in der Verwaltung.

Gleich vor­ne­weg: die meis­ten Kon­zep­te sehen ein, dass ein kom­plet­ter Weg­fall der Sozi­al­ver­wal­tung nicht zu erwar­ten ist, da es wei­ter­hin Grün­de und/oder Fäl­le oder bestimm­te Antrags­grup­pen geben wird, die nicht ein­fach durch das BGE abge­deckt wer­den. Zudem han­delt es sich in wei­tem Umfan­ge um beam­te­te Mit­ar­bei­ter, die nicht ein­fach „ein­ge­spart“ und auch nicht in gro­ßem Umfan­ge von jetzt auf gleich in ande­ren Tätig­keits­fel­dern ein­ge­setzt wer­den kön­nen. Es wären also höchs­tens zukünf­ti­ge Ein­spa­run­gen, die rea­li­siert wer­den könn­ten, wenn jetzt mit dem BGE begon­nen wür­de. Aber auch das soll dahin gestellt sein. Es sei ange­nom­men, dass die Sozi­al­ver­wal­tung weit­ge­hend abge­baut wer­den kann und wer­den wird. Die Effek­te eines sol­chen Schrit­tes, die im Fol­gen­den dar­zu­stel­len sind, sind in die­ser Kom­plett­ver­si­on schär­fer wahr­nehm­bar – sie wür­den sich mit dem all­mäh­li­chen Rück­bau aller­dings in ähn­li­cher Wei­se zei­gen. Und zu fra­gen ist, ob die­se Effek­te wirk­lich wün­schens­wert sind. Dar­um soll es jetzt gehen.

Von Anfang an: Die Kommunikation der Regierenden

Regie­run­gen sind dar­auf ange­wie­sen, mit den Regier­ten in Kom­mu­ni­ka­ti­on zu ste­hen. Es muss den Regier­ten bekannt sein, dass und von wem sie regiert wer­den. Um regie­rend auf die Regier­ten ein­wir­ken zu kön­nen (also: regie­ren zu kön­nen) muss die Regie­rung die Regier­ten regel­mä­ßig errei­chen (kön­nen). Sie muss ihnen mit­tei­len, wel­che Hand­lungs­ge- und ver­bo­te sie neu erlas­sen hat. Und sie muss sich dar­um küm­mern, dass die infor­mier­ten Regier­ten sich an die Vor­ga­ben hal­ten bzw. für die Nicht­be­ach­tung bestraft wer­den. Das ist Regie­rungs­han­deln wie es sich in den letz­ten Jahr­hun­der­ten her­aus­ge­stellt hat. Für die Infor­ma­ti­on der Regier­ten eig­nen sich Mas­sen- und Fach­me­di­en, zumal die Wahr­schein­lich­keit gering ist, dass die Regier­ten in nen­nens­wer­tem Umfang das Bun­des­ge­setz­blatt lesen. Sie wür­den es sich auch in den Mas­sen­me­di­en nicht vor­le­sen las­sen, wür­den die Mas­sen­me­di­en nicht ein hin­rei­chend attrak­ti­ves Rah­men­pro­gramm mit Fil­men usw. anbie­ten, das geeig­net ist, die Regier­ten vor die Fern­se­her zu brin­gen und ohne all­zu­gro­ße Pro­tes­te dabei unter­bro­chen wird von Sen­dun­gen, die über die neu­en Ge- und Ver­bo­te der Regie­ren­den berich­ten (und sie dis­ku­tie­ren usw.). Regie­rung kann sich dar­auf ver­las­sen, dass die Regier­ten in grö­ße­rem Umfang Mas­sen­me­di­en kon­su­mie­ren, die die­se Infor­ma­tio­nen über­mit­teln. Zudem kann sie noch über Direkt­in­for­ma­tio­nen (Brie­fe, Pla­ka­te, Flug­blät­ter, Anschlä­ge an Kir­chen­tü­ren) einen wei­te­ren Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg beschrei­ten. Und sie kann Mit­wir­ken­de – ihre eige­ne Ver­wal­tung – ein­set­zen, um vor allem (Poli­zei­en, Außen­diens­te usw.) die Ein­hal­tung der Ge- und Ver­bo­te zu über­wa­chen, über die infor­miert wurde.

Die Kommunikationsmöglichkeiten der Regierten

Auf der ande­ren Sei­te sind die Regier­ten zu fin­den, die schon gar in einem demo­kra­ti­schen, aber auch in ande­ren Staats- und Regie­rungs­for­men for­dern und for­der­ten, Gehör bei den Regie­run­gen zu fin­den mit ihren Anlie­gen. In wei­ten Tei­len der Ver­gan­gen­heit, man­cher­orts auch heu­te noch beschrän­ken sich Regie­run­gen dar­auf, durch Ver­tre­ter „Audi­en­zen“ abzu­hal­ten, in denen Regier­te ihre Kla­gen, For­de­run­gen, Wün­sche vor­tra­gen kön­nen. Ein offe­ner demo­kra­ti­scher Staat muss sich dafür ande­re und zusätz­li­che Wege schaf­fen. Aller­dings ohne dabei aus dem Modus des Regie­rens in das rei­ne Reagie­ren wech­seln zu müs­sen: die zah­len­mä­ßi­ge Über­le­gen­heit der Regier­ten über die Regie­rung, der Auf­wand den eine Regie­rung mit Ein­ga­ben hat, wür­de sehr schnell dafür sor­gen, dass die Regie­rung nur noch reak­tiv han­deln kann, nicht aber selbst und spon­tan aktiv gestal­ten. Daher wur­de der Ver­wal­tungs­ap­pa­rat der Regie­rung zuneh­mend grö­ßer und bekam mehr Per­so­nal. Zugleich wur­de das eben­falls uralte Prin­zip, dass die Regie­rung die Form bestimmt, in der an sie gerich­te­te Kom­mu­ni­ka­ti­on ent­ge­gen­ge­nom­men und bear­bei­tet wur­de, auf neue Wei­se inter­pre­tiert: Mit kom­ple­xen und mög­lichst wenig ver­ständ­li­chen For­mu­la­ren, die die Vor­aus­set­zung für die Antrags­be­ar­bei­tung dar­stel­len, wird ver­sucht einer­seits eine mög­lichst hohe Hür­de des Zugangs zur Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Regie­rung und Ver­wal­tung ein­zu­zie­hen. Zugleich sind die­se For­mu­la­re so gestal­tet, dass die Ver­wal­tungs­hier­ar­chie sie über­haupt mit ihren Rou­ti­nen pro­zes­sie­ren und letzt­lich ent­schei­den kann (wor­auf hier nicht wei­ter ein­ge­gan­gen wird).

Die Regierung mit Mühe und Not erreichen

Das Antrags­for­mu­lar und die Ver­wal­tung sor­gen also zugleich dafür, dass Regie­run­gen kom­mu­ni­ka­tiv erreicht wer­den kön­nen und dafür, dass der Wunsch, sie zu errei­chen und etwas zu ver­lan­gen, auf das reagiert wer­den müss­te, mit einer solch hohen Hür­de bewehrt ist, dass Anlie­gen abge­schreckt wer­den. In ver­gan­ge­nen Jahr­hun­der­ten hät­te ein Bitt­stel­ler gege­be­nen­falls aus der ande­ren Ecke des Lan­des an den Hof kom­men müs­sen – vie­le haben auf­grund der Umstän­de dar­auf ver­zich­tet, was den Regie­run­gen das Reh­gie­ren ver­ein­facht oder über­haupt ermög­licht hat (bis die Wün­sche so weit ver­brei­tet und mas­siv waren, dass es zur Revo­lu­ti­on kam). Neu­zeit­lich wird der weg­fal­len­de beschwer­li­che Weg als Hür­de ersetzt durch die For­mu­lar­auf­wän­de. Ande­re Mit­tel, sehr ähn­li­che (ange­streb­te) Wir­kung (neben besag­ter Pro­zes­sier­bar­keit in der Behör­den­hier­ar­chie). Für die Kom­pli­ziert­heit der Anträ­ge wur­den immer neue Ele­men­te ange­bracht, immer wei­te­re Begleit­un­ter­la­gen­pflich­ten usw. erlas­sen. Der trotz­dem damit noch erhal­te­ne Vor­teil ist die – extrem erschwer­te – Erreich­bar­keit der Regie­rung (über ihre Ver­wal­tung) für ihre Anlie­gen. (N.B. Es geht nicht dar­um, ein “Lob der Büro­kra­tie” zu sin­gen. Ver­wal­tung ist auch Organ des Regie­rungs­han­delns, hört nicht nur den Regier­ten zu, son­dern ver­steht es, auch laut, ver­nehm­lich und nach­drück­lich mit ihnen zu spre­chen und Regie­rungs­han­deln umzu­set­zen. Nicht zuletzt ist eine ihrer Auf­ga­ben,  in soge­nann­ten Bür­ger­äm­tern Pro­ble­me lös­bar zu machen, die ver­wal­ten­des Regie­rungs­han­deln — Steu­er­for­de­rung, Per­so­nal­aus­weis usw. — über­haupt erst geschaf­fen hat. Den­noch ist sie, ins­be­son­de­re in ihrer Form der Sozi­al­ver­wal­tung, auch Ort, an dem Regier­te die Regie­rung mit­tel­bar kom­mu­ni­ka­tiv errei­chen können.)

Ein Gedankenspiel

Gesetzt, mor­gen hör­ten alle Fern­seh­sen­der auf über Regie­rungs­han­deln zu berich­ten, zu schrei­ben, zu sen­den. Zugleich hör­te die Ver­wal­tung (Schreibtisch-.Innendienst und Au0ßendienste) auf zu exis­tie­ren. Was blie­be von der Regie­rung? Ein Grüpp­chen von Men­schen in irgend­wel­chen Häu­sern z.B. in Ber­lin, die machen, sagen, den­ken kön­nen, was sie wol­len, ohne dass es irgend­ei­nen Ein­fluss hät­te. Die Regie­rung wäre – trotz ihrer Exis­tenz – ver­schwun­den. Und wenn die Infor­ma­ti­ons­me­di­en und die kon­trol­lie­ren­den Außen­diens­te erhal­ten blie­ben? Dann könn­te die Regie­rung ihre Ge- und Ver­bo­te ver­kün­den, sie durch ihre Außen­diens­te über­prü­fen und Ver­stö­ße ahn­den las­sen – ohne, dass die Regier­ten eine Mög­lich­keit hät­ten, ihre eige­nen Anlie­gen vor­zu­brin­gen. Eine tota­li­tä­re Dik­ta­tur an deren Tota­li­tät es auch nichts ändert, dass sie sich alle paar Jah­re durch eine Wahl im Amt bestä­ti­gen lässt. Der Weg­fall der (durch for­ma­li­sier­te Kom­mu­ni­ka­ti­on) erreich­ba­ren Ver­wal­tung wäre ein mas­si­ver Ver­lust für die Regierten.

Erreichbarkeit von Verwaltung

Anträ­ge und For­mu­lar­ber­ge sind ein Ärger­nis für jeden der damit zu tun hat – das ist ihr Daseins­zweck, wenn auch nicht ihr ein­zi­ger. Dass sie genutzt wer­den trotz die­ser Unbill zeigt, dass es gro­ßen Bedarf gibt, die Regie­rung bzw. ihre Ver­wal­tung zu errei­chen. Und mit­tels die­ser ärger­li­chen Anträ­ge kann tat­säch­lich Ver­wal­tung in jene Kom­mu­ni­ka­ti­on gezwun­gen wer­den, die die Wahr­schein­lich­keit erhöht, dass die Kla­gen, Anlie­gen, Wün­sche der Regier­ten zunächst von der Ver­wal­tung (und der Regie­rung) gehört und am Ende auch beant­wor­tet wer­den. Das ist nicht selbst­ver­ständ­lich. Die Ver­wal­tung könn­te die Anträ­ge auch ein­fach weg­wer­fen. Ohne Ant­wort abhef­ten. Das tut sie im Regel­fall nicht. Sie ant­wor­tet – ob irri­tiert, ableh­nend oder offen für das Anlie­gen. Und tritt damit in die direk­te Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Regier­ten ein. Sie ver­sucht so vie­le Pro­ze­du­ren, Antrags­grün­de, bean­trag­ba­re Lei­tun­gen und Ant­wor­ten zu for­ma­li­sie­ren, um sie in vor­ge­ge­be­nen Pro­zes­sen der eigen­mäch­ti­gen Ent­schei­dung des ein­zel­nen Ver­wal­tungs­mit­ar­bei­ters zu ent­zie­hen. Das mag ihr in gro­ßen Tei­len gelin­gen. Trotz­dem öff­net sie damit den Weg der spon­ta­nen und zur Hand­lung auf­for­dern­den Kom­mu­ni­ka­ti­on der Regier­ten an die Regie­rung, den sie eigent­lich weit­ge­hend ver­mei­den will.

Erreichbarkeit von Regierung

Zunächst tref­fen alle Anträ­ge nicht direkt bei der Regie­rung (womit hier ins­ge­samt alle Ebe­nen von Regie­run­gen gemeint sind: von kom­mu­na­ler bis auf gesamt­staat­li­cher ebe­ne) ein, son­dern in ihren ver­schie­de­nen Ver­wal­tun­gen, die durch Zustän­dig­kei­ten aus­dif­fe­ren­ziert sind, bestimm­te Anlie­gen­grup­pen vor­for­mu­liert vor­lie­gen und For­mu­la­re dafür pro­du­ziert haben, sodaß die Kom­mu­ni­ka­ti­on der Regier­ten zwar immer noch spon­tan und hand­lungs­auf­for­dern sein kann – aber nach den behörd­li­chen Vor­ga­ben von Regie­rung und Ver­wal­tung. Regie­rung kann sich durch die Zwi­schen­schal­tung von Ver­wal­tung ten­den­zi­ell uner­reich­bar zu machen ver­su­chen. Das gelingt ihr aber dann nicht mehr, wenn es um die Grund­sät­ze geht, die für das Ver­wal­tungs­han­deln auf­ge­setllt wur­den: also die Geset­ze, auf die sich die Ver­wal­tung beruft, sowie die Ver­fah­rens­vor­schrif­ten. Das heißt: Ist ein Anlie­gen beschei­det wor­den, kann der Antrag­stel­ler einer­seits gegen die Ein­zel­fall­ent­schei­dung vor­ge­hen (Fehl­ent­schei­dung) oder gegen die zugrun­de­lie­gen­de Grund­la­ge oder Norm, für deren Auf­stel­lung letzt­lich die Regie­run­gen ver­ant­wort­lich sind und für die sie sich sowohl in den Mas­sen­me­di­en wie vor allem vor unab­hän­gi­gen Gerich­ten recht­fer­ti­gen müs­sen. Zu den erwünsch­ten Neben­wir­kun­gen des BGE wird häu­fig auch der Weg­fall der Strei­tig­kei­ten vor Sozi­al­ge­rich­ten gerech­net, der eben zumeist mit Ein­sprü­chen zu tun hat, die ent­we­der auf Fehl­ent­schei­dun­gen oder gegen Nor­men gerich­tet sind und sich ins­be­son­de­re im letz­te­ren Fal­le (norm­ge­mä­ße Ent­schei­dung mit Bestrei­ten der Recht­mä­ßig­keitd er zugrun­de­lie­gen­den Norm durch den Antrag­stel­ler) auf die Regie­rung bezie­hen. Neben blo­ßen Berichts- und Fall­sta­tis­ti­ken, die die Ver­wa­lun­gen ihren Regie­run­gen lie­fern, sind die­se Ein­sprü­che, Wider­sprü­che, Kon­troll­kla­gen usw. die Haupt­we­ge, wie Regier­te ihre Regie­rung noch errei­chen und zum Han­deln auf­for­dern können.

Zurück zum BGE

Die Antrags­for­ma­li­tä­ten haben mas­siv zuge­nom­men, das Ver­hält­nis der Ver­wal­tung zu den Antrag­stel­lern ist zuneh­men gekippt zum Nach­teil der Antrag­stel­ler – so lässt sich ver­mut­lich die Poli­tik der letz­ten Jah­re beschrei­ben. Die Regie­rung ver­sucht, mög­lichst vie­le Regier­te abzu­schre­cken von der Bean­tra­gung von sozia­len Hil­fe­leis­tun­gen, Antrag­stel­ler zu stig­ma­ti­sie­ren – und sich letzt­lich zurück­zu­zie­hen aus der sozia­len Wohlfahrtsfürsorge.

Nun kommt das BGE. Und soll die Sozi­al­bü­ro­kra­tie abschaf­fen. Aus dem Bis­he­ri­gen lässt sich nun sagen, was die Kon­se­quenz ist: Regie­rung ist für ihre Regier­ten und für deren (sozia­le) Anlie­gen erheb­lich weni­ger wenn über­haupt noch erreich­bar. Dadurch, dass „jeder“ ein Grund­ein­kom­men bekommt, das die Regie­rung für aus­rei­chend hält (dazu gleich), fällt der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg weg, auf dem eben nicht nur „Stan­dard­be­dürf­nis­se“, son­dern auch indi­vi­du­el­le Bedürf­nis­se drin­gen­der sozia­ler Art vor­ge­bracht wer­den kön­nen. Auf die Kom­mu­ni­ka­ti­on „Ich brau­che drin­gend Unter­stüt­zung für …“ kann Regie­rung stan­dard­mä­ßig ant­wor­ten „Mit dem BGE sind alle Ans­rü­che hin­fäl­lig gewor­den“. Das muss nicht ein­mal Bös­ar­tig­keit unter­stel­len: die Regie­rung bekommt man­gels Antrags­kom­mu­ni­ka­ti­on ein­fach nicht mehr mit, was für Unter­stüt­zungs­an­lie­gen die Regier­ten vor­brin­gen, wie sie sie begrün­den. Sie ist nicht mehr gezwun­gen, Beschei­de auf die­se Anlie­gen zu erlas­sen, die dann auch gericht­lich über­prüf­bar sind. Sie ver­ab­schie­det sich aus einem maß­geb­li­chen Teil der Kom­mu­ni­ka­ti­on von Regie­rung und Regier­ten in ihre Häu­ser nach Ber­lin, wo sie wei­ter­hin per Mssen­me­di­en über ihre Ge- und Ver­bo­te infor­miert und ihre Außen­diens­te zur Über­prü­fung der Ein­hal­tung bzw. Bestra­fung von Fehl­ver­hal­ten einsetzt.

Wie hoch sollte das BGE sein

Die „rich­ti­ge“ Höhe eines für ein gesam­tes Land gel­ten­des BGE fest­zu­le­gen ohne indi­vi­du­el­le oder regio­na­le Unter­schei­de zu machen, ist ein nahe­zu absur­der Gedan­ke. Es braucht nicht lan­ge Über­le­gung, um zu wis­sen, dass ein Betrag, der in der Ucker­mark für ein Aus­kom­men sorgt, in Mün­chen oder Düs­sel­dorf gro­tesk nied­rig wäre. Dass ein Betrag, der für einen jun­gen Sin­gle aus­reicht für einen älte­ren, viel­leicht kran­ken Men­schen viel zu nied­rig wäre usw. (Wes­we­gen der Ver­zicht auf Sozi­al­ver­wal­tung von den meis­ten BGE-Befür­wor­tern frü­her oder spä­ter rela­ti­viert wird – oft in Fuß­no­ten, die aber die zuvor pla­ka­tiv geäu­ßer­te „Uto­pie“ des Ver­wal­tungs­ab­baus nicht hin­dert). Je näher man der rea­li­sie­rung kommt, des­to wich­ti­ger wer­den indi­vi­du­el­le Ele­men­te im BGE – bis zu dem Punkt, wo das Kon­zept unsin­nig zu wer­den und letzt­lich im refor­mier­ten ste­hen zu blei­ben droht (oder ver­spricht). Trotz­dem wird der Gedan­ke des „bedin­gungs­lo­sen“ „Grund“-Einkommens bei­be­hal­ten. Jeder soll so viel haben, dass er ohne Hun­ger zu lei­den (neo­li­be­ra­le Kon­zep­te) oder ohne Exis­tenz­druck (Sozi­al­uto­pien) leben kann. Und hier kommt tat­säch­lich ein Kern des Pro­blems zum Vorschein.

Wer bestimmt die Höhe, wer spricht mit?

Was als hin­rei­chen­de Lebens­grund­la­ge gel­ten kann, ist eine poli­ti­sche Ermes­sens­fra­ge. Noch immer wird Hartz IV von Regie­rungs­sei­te als aus­rei­chend beschrei­ben – wäh­rend brei­te Grup­pen von Betrof­fe­nen das Gegen­teil behaup­ten. Der „rich­ti­ge“ Betrag aber ist nichts, das mit objek­ti­ven Rechen­ope­ra­tio­nen erzeugt wird. Es ist im Fal­le des BGE allein die Regie­rung, die sei­ne Höhe gesetz­lich fest­legt – und dar­in auch von den poli­ti­schen Über­zeu­gun­gen bestimmt wird, die von der Par­tei ver­tre­ten wer­den, die die Regie­rung stellt. Sie muss sich, anders als in Antrags­ver­fah­ren, nicht recht­fer­ti­gen für die Fest­set­zung der Höhe einer Unter­stüt­zungs­leis­tung (oder ihre Ableh­nung). Und sie kann nicht gericht­lich über­prüft wer­den – denn die Grund­sät­ze jen­seits der blo­ßen bio­lo­gi­schen Über­le­bens­si­che­rung (=Hartz IV) wären der poli­ti­schen Ent­schei­dung über­las­sen, kön­nen von einer Regie­rung gewährt, von einer ande­ren gestri­chen werden.

Damit ver­hält sich die Regie­rung wie der Arbeit­ge­ber eines Groß­kon­zerns – mit dem Unter­schied, dass anders als die Beleg­schaft eines Groß­kon­zerns, kei­ne Druck­mit­tel auf Sei­ten der Regier­ten lie­gen – wie in der Wirt­schaft etwa der Streik. Einen (poli­ti­schen) Gene­ral­streik kön­nen sich die Regier­ten nicht leis­ten, weil sie damit der Regie­rung das Argu­ment lie­fern, es sei durch weg­fal­len­de Arbeit zu wenig erwirt­schaf­tet wor­den, um das BGE auszuzahlen.

Die neue gesellschaftliche Differenz – und ihre schwache Seite

Zu erwar­ten ist eine neue gesell­schaft­li­che Dif­fe­renz, die sich in Grup­pen­bil­dun­gen mani­fes­tiert, wie sie bereits inner- (Bun­des­län­der als Geber- und Neh­mer­län­der im Finanz­aus­gleich), und zwi­schen­staat­lich (EU Geber- und Neh­mer­län­der) bereits exis­tiert. In Form von Net­to-Geber­grup­pen und Net­to-Neh­mer­grup­pen, das heißt einer Dif­fe­renz­sei­te, die nach finanz­ma­the­ma­ti­schen Berech­nun­gen net­to durch ihr Ein­kom­men zur Finan­zie­rung des BGE bei­trägt (in man­chen Kon­zep­ten sind das nur die Unter­neh­men) und Net­to-Neh­mer­grup­pen, deren Bezü­ge aus dem BGE höher sind, als die Abzü­ge aus ihren ver­schie­de­nen Ein­kom­men. Dabei wer­den mut­maß­lich die Ein­fluss­mög­lich­kei­ten der Geber­grup­pen (ins­be­son­de­re wenn es „die Unter­neh­men“ sind) erheb­lich höher sein, als die der Neh­mer­grup­pen. Denn die Geber haben ein über­zeu­gen­des Druck­mit­tel: sie kön­nen andro­hen, weni­ger oder gar nicht mehr zu arbei­ten, damit weni­ger Mit­tel erwirt­schaf­ten, die für das BGE zur Ver­fü­gung ste­hen. Die­ses Druck­mit­tel haben die Neh­mer­grup­pen nicht, die ohne Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mög­lich­keit zu den Regie­ren­den (kei­ne Sozi­al­ver­wal­tung) und ohne ent­spre­chen­de ver­gleich­ba­re Mit­tel aus Arbeits­kämp­fen ledig­lich schwei­gen­de Objek­te sind, über deren Lebens­un­ter­halt ent­schie­den wird.

Wer Unterstützung benötigt, wird nicht mehr gehört

Die Regier­ten sind beim BGE kom­plett der Regie­rung aus­ge­lie­fert, die über die Höhe infor­miert und gegen Fehl­hand­lun­gen (wo auch immer die noch vor­kom­men sol­len) vor­geht. Die Regie­rung ist frei in der Anpas­sung an die Infla­ti­on (und muss ver­mut­lich jede Anpas­sung den Geber­grup­pen begrün­den und um Ein­ver­ständ­nis wer­ben bzw. mit Gegen­leis­tun­gen aus­han­deln). Und sie ist frei von Anpas­sun­gen an die Ände­rung von Lebens­ver­hält­nis­sen, von denen sie, man­gels Kom­mu­ni­ka­ti­on sei­tens der Regier­ten, nicht mehr auf direk­tem Wege mit­be­kommt. Die Regie­rung müss­te schon in die Mas­sen­me­di­en schau­en und die Mas­sen­me­di­en müss­ten zu den Zei­ten oder in den Titeln dar­über berich­ten, die die Regie­ren­den kon­su­mie­ren, damit die Regie­ren­den über­haupt mit­be­kä­men, dass und wie die Lebens­ver­hält­nis­se sich in einer Wei­se geän­dert haben, dass es Hand­lungs­be­darf beim BGE gibt. Der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg von den Regier­ten zu den regie­ren­den, der gege­be­nen­falls hand­lungs­er­zwin­gend sein kann, fällt weg. Die Mit­wir­kung der Regier­ten an der Höhe des BGE fällt des­we­gen weg, weil es in dem Moment, wo es um die Höhe des BGE geht, spä­tes­tens nicht mehr von einer homo­ge­nen Grup­pe von „die Regier­ten“ gespro­chen wer­den kann, son­dern sich gesell­schaft­li­che Kampf­li­ni­en auf­tun, die bestehen und sich erhal­ten (oder ver­schär­fen): Zwi­schen Unter­neh­mern, Ange­stell­ten und nicht in Anstel­lun­gen Befind­li­chen (mit klei­nem oder kei­nem Ein­kom­men). Zwi­schen denen, die mög­lichst wenig von ihrem Ein­kom­men abge­ben wol­len für das all­ge­mei­ne BGE und denen, die mög­lichst hohes BGE bekom­men wollen.

Die Regie­ren­den zie­hen sich aus der Zwei-Wege-Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den Regier­ten zurück auf die Posi­ti­on: Ihr bekommt Geld (des­sen Höhe wir bestim­men) ohne Recht auf Gehör und Mit­spra­che. Es mag ein hoher Betrag sein – dann kop­pelt sich in einem wich­ti­gen Feld Regie­rung ein­fach nur von der Ein­fluss­nah­me der Regier­ten auf ihr Han­deln und die Mög­lich­keit, sie unter Druck zu set­zen, ab. Es mag ein nied­ri­ges BGE sein – dann stel­len die Bezie­her, die dar­auf ange­wie­sen sind, fest, dass sie kei­ner­lei Ein­fluss­mög­lich­keit haben, ihre berech­tig­ten oder unbe­rech­tig­ten (die­se Ent­schei­dung ent­fällt, weil alle Anlie­gen unbe­rech­tigt sein) Anlie­gen vor­zu­brin­gen. Ein Tabu­la-Rasa-BGE ver­schiebt das Macht­ver­hält­nis der Demo­kra­tie schwer­wie­gend, ent­kop­pelt sich von den indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­sen der Regier­ten und macht sie zur Ver­fü­gungs­mas­se eines mehr oder min­der tech­no­kra­tisch und nicht zuletzt: nach Kas­sen­la­ge bemes­se­nen Einkommens.

Fazit

Das BGE Kann man sicher in sei­nen Vor- und Nach­tei­len, viel­leicht auch auf sei­ne Not­wen­dig­keit für eine sich ver­än­dern­de Arbeits­ge­sell­schaft unter­su­chen und betrach­ten. Viel­leicht auch ver­tei­di­gen. Die (weit­ge­hen­de) Abschaf­fung der Sozi­al­bü­ro­kra­tie, die auf so brei­te, fast selbst­ver­ständ­li­che Zustim­mung hof­fen kann, wäre ein der­art fata­ler Akt auch für das demo­kra­ti­sche Gefü­ge, dass es aus zukünf­ti­gen BGE-Kon­zep­ten selbst als Uto­pie bes­ser ent­fernt wür­de. Büro­kra­tie ist umständ­lich und nerv­tö­tend. Sie ist ver­mut­lich in der jet­zi­gen Form der Sozi­al­bü­ro­kra­tie kujo­nie­rend und ent­wür­di­gend. Sie ist aber zugleich der kom­mu­ni­ka­ti­ve Weg der Regier­ten zu den Regie­ren­den: und zwar ins­be­son­de­re der­je­ni­gen, die bereits heu­te wie auch als Neh­mer­grup­pe in Zukunft net­to abhän­gig ist von den Regie­rungs­ent­schei­dun­gen. Wer die Ver­wal­tung und damit die­sen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg absä­gen will, muss sich den Vor­wurf gefal­len las­sen, kei­ne sozia­le Uto­pie, kein eman­zi­pa­to­ri­sches Kon­zept zu ver­tre­ten, son­dern ein Kon­zept, das sich mit dem unschar­fen Begriff des „Neo­li­be­ra­lis­mus“ eini­ger­ma­ßen gut bele­gen lässt. Und das als Teil einer umfas­sen­den Bewe­gung des „Büro­kra­tie­ab­baus“ das demo­kra­ti­sche Ver­hält­nis zwi­schen Regie­ren­den und Regier­ten nicht nur mas­siv zuguns­ten der Regie­ren­den (und der ein­kom­mens­star­ken Net­to­zah­ler) ver­schiebt (die auf­grund abneh­men­der Infor­ma­ti­on über die Regier­ten gar nicht „böse“ oder unso­zi­al sein müs­sen, um schon aus Unwis­sen­heit „bös­ar­tig“ oder unso­zi­al zu han­deln). Ver­wal­tung macht Regie­rung erreich­bar für Regier­te. Ins­be­son­de­re für die­je­ni­gen Regier­ten, die der Unter­stüt­zung durch die Regie­rung bedür­fen. Eine Regie­rung, die auf die­sem Wege nicht mehr erreich­bar ist, hat tau­be Ohren für die Anlie­gen der Regier­ten – und zwar gera­de für die Regier­ten, denen das BGE doch eigent­lich ein finan­zi­ell bes­se­res Aus­kom­men gewähr­leis­ten wollte.

Per­sön­li­che Notiz

Ich tei­le veiele Aus­gangs­an­nah­men von Befür­wor­tern des BGE (Arbeits­be­griff, Wan­del der Arbeits­ge­selslchaft ins­be­son­de­re durch Digi­ta­li­sie­rung) und die ins­be­son­de­re von den Ver­tre­tern des eman­zi­pa­to­risch-sozi­al­uto­pi­schen BGE-Kon­zepts mit dem Kon­zept ver­bun­de­nen anlie­gen. Ich bezwei­fe­le aber nach­hal­tig, dass der BGE der Weg ist unter den ange­nom­me­nen Bedin­gun­gen die­se Zie­le zu erreichen.

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