Das Urheberrecht und das Problem des unvollständigen Tauschs

Februar 1st, 2012 § 3 comments

Die Debat­te rund um Urhe­ber­recht, Pira­te­rie und Raub­ko­pie­re­rei setzt zumeist vor­aus, dass es sich bei Digi­ta­li­en wie Datei­en um Waren han­delt, die markt­för­mig gehan­delt wer­den kön­nen. Sie wer­den als Gegen­stän­de betrach­tet, die ver- und gekauft wer­den kön­nen, wobei in die­sem Kauf­pro­zess ein zwei­sei­ti­ger Eigen­tums­über­gang statt­fin­det: Geld gegen Ware. Der Ver­käu­fer über­gibt das Eigen­tums­recht an den Käu­fer, dafür über­eig­net der Käu­fer wie­der­um (ver­ein­facht) einen Geld­be­trag an den Ver­käu­fer. Das wäre der voll­stän­di­ge Kauf­pro­zess. Es han­delt sich beim Kauf um einen Spe­zi­al­fall des Tauschs, da der Käu­fer Geld bie­tet und nicht eine ande­re Ware. Um nicht im Spe­zi­al­fall zu ver­blei­ben soll im Fol­gen­den all­ge­mei­ner von Tausch gespro­chen wer­den, da es zunächst kei­ne Rol­le spielt, womit der Käu­fer bezahlt. Kauf und Tausch sind regel­mä­ßig Vertragsgeschäfte.

Als Kauf­ver­trag bezeich­net man in den Rechts­wis­sen­schaf­ten einen Ver­trag mit dem Ziel des Eigen­tums­wech­sel an einer Sache oder einem Recht, wobei der Eigen­tums­wech­sel ent­gelt­lich erfol­gen soll­te, also eine Gegen­leis­tung, regel­mä­ßig in Form einer Zah­lung erfor­dert. (Quel­le: Wiki­pe­dia)

Tausch ist eine rechts­wirk­sa­me gegen­sei­ti­ge Über­tra­gung von Waren, Dienst­leis­tun­gen und/oder Wer­ten zwi­schen natür­li­chen und/oder juris­ti­schen Per­so­nen. Ein Tausch wird abge­grenzt von der Gabe und von der Schen­kung durch das jeweils ein­sei­ti­ge akti­ve Han­deln aus eige­nen Moti­ven. (Quel­le: Wiki­pe­dia)

Der Ver­kauf von Dateien

Nun liegt beim „Kauf“ einer Datei nicht eigent­lich ein Kauf, beim Tausch kein eigent­li­cher Tausch vor, jeden­falls kein voll­stän­di­ger. Voll­stän­dig­keit setzt dabei den beid­sei­ti­gen Eigen­tums­über­gang vor­aus: Geld (oder Tausch­wa­re) wech­selt vom Käu­fer zum Ver­käu­fer – im Gegen­zug wech­selt die Ware vom Ver­käu­fer zum Käu­fer. Der Käu­fer erhält das Eigen­tums­recht an der gekauf­ten oder ein­ge­tausch­ten Ware, der Ver­käu­fer erhält das Eigen­tums­recht am Kauf­be­trag oder der Tausch­wa­re. Der Käu­fer kann also nicht etwa nach voll­zo­ge­nem Kauf zum Ver­käu­fer gehen und ihn in der Ver­wen­dung des Kauf­be­tra­ges ein­schrän­ken. Der Ver­käu­fer kann mit dem Geld machen, wozu ihm beliebt. Es behal­ten, aus­ge­ben, aufs Kon­to legen und Zin­sen damit gewin­nen oder es ver­schen­ken. Im Gegen­zug kann der Käu­fer mit der Ware machen was er will – sofern er bei Gegen­stän­den, die dem Urhe­ber­recht unter­lie­gen, eini­gen Ein­schrän­kun­gen hin­sicht­lich der Mani­pu­la­ti­on des geis­ti­gen Gehalts der Ware unterliegt.

Der unvoll­stän­di­ge Tausch

Nach dem Kauf eines Buches kann der Käu­fer es lesen, es in den Bücher­schrank stel­len, es ver­schen­ken, wie­der ver­kau­fen oder weg­schmei­ßen. Er hat das Eigen­tums­recht dar­an. Der Ver­käu­fer hin­ge­gen, der die Ware gegen Geld oder eine Tausch­wa­re ver­kauft oder ein­ge­tauscht hat, besitzt hin­ge­gen das ver­kauf­te Exem­plar der Ware nicht mehr. Das trifft für Datei­en nicht zu. Viel­mehr geht der Kauf­be­trag zwar an den Ver­käu­fer über – der Ver­käu­fer bleibt aber im Besitz der Datei. Auch nach ihrem Down­load. Das ist ein unvoll­stän­di­ger Ver­kauf oder Tausch. Die Datei geht zugleich in den Besitz des Käu­fers über, wie sie im Besitz des Ver­käu­fers ver­bleibt. Das führt zu einer Paradoxie.

Die Para­do­xie

Der Erwerb eines Wer­kes (also eines Gegen­stan­des, der dem Urhe­ber­rechts­ge­setz unter­liegt) kann als Kauf ver­stan­den wer­den. Dann aber geht das Eigen­tums­recht an der gekauf­ten Datei an den Käu­fer über – und er kann mit die­sem Eigen­tum frei ver­fah­ren. Das heißt: Er kann das Musik­stück hören, kann es weg­schmei­ßen (löschen), ver­schen­ken oder wei­ter­ver­kau­fen. Dar­an kann kein ver­nünf­ti­ger Zwei­fel bestehen. Nun liegt es in der – vom Ver­käu­fer ja wis­sent­lich, wil­lent­lich und lukra­tiv – genutz­ten Natur der Datei, dass sie sich anders als mate­ri­el­le Waren belie­big oft ver­kau­fen oder ver­schen­ken lässt: Ein gekauf­tes Druck­werk lässt sich nur ein­mal ver­kau­fen oder ver­schen­ken, eine Datei unend­lich oft. Das liegt in ihrer Natur. Und das Gesetz ver­bie­tet mei­nes Wis­sens nicht, eine Ware mehr­mals zu ver­schen­ken. Das kann das Gesetz auch nicht ver­bie­ten, weil es ein Blöd­sinn wär: Der Ver­kauf ist der Über­gang des Eigen­tums­rechts, den ich nur ein­mal voll­zie­hen kann – andern­falls mach­te ich mich des Betrugs schul­dig, indem ich einen Gegen­stand ver­kau­fe, der mir nach dem ers­ten Ver­kauf gar nicht mehr gehört. Wird die­ser Ein­wand aber gegen den Käu­fer, der sei­ne Datei ver­schenkt, erho­ben – so trifft sie auch den Ver­käu­fer. Es kann der Ver­käu­fer nicht eine Datei viel­fach ver­kau­fen und gleich­zei­tig for­dern, dass der Käu­fer sie nicht oder nur ein­mal ver­kauft oder verschenkt.

Wird also die Datei als eine Han­dels­wa­re ver­stan­den, kann sie ent­we­der nur ein ein­zi­ges mal ver­kauft wer­den – oder sie kann belie­big oft auch vom Käu­fer wei­ter­ver­kauft oder ver­schenkt wer­den. Dann kön­nen Up- und Down­loads von Datei­en nicht straf­bar sein. Dass es sich aber in dem Fal­le, dass kein Kauf oder Tausch erfolgt, der dem Down­loa­der also abver­langt, etwa zu geben für sei­nen Down­load wird aus der Defi­ni­ti­on der Schen­kung klar:

Die Schen­kung ist eine Zuwen­dung, durch die jemand aus sei­nem Ver­mö­gen einen ande­ren berei­chert und bei­de Tei­le dar­über einig sind, dass die Zuwen­dung unent­gelt­lich erfolgt. (Quel­le: Wiki­pe­dia)

Die Kopie­fra­ge

Man behilft sich juris­tisch mit der trick­rei­chen Behaup­tung, es han­de­le sich bei der hoch- oder run­ter­ge­la­de­nen Datei um eine ille­ga­le Kopie. Das heißt zugleich: Der Ver­käu­fer ver­kauft bereits eine Kopie an den Käu­fer, der wie­der­um wei­te­re Kopien an Down­loa­der ver­kauft oder ver­schenkt und dabei gegen das Kopier­ver­bot ver­stößt. Dabei setzt die Argu­men­ta­ti­on mit der Kopie vor­aus, dass es ein Ori­gi­nal gibt, das sich von der Kopie unter­schei­den lässt. Oder ein Exem­plar ist.

Um die­sen Unter­schied deut­lich zu machen: Kau­fe ich von einem Maler ein Bild, besit­ze ich das Ori­gi­nal. Taucht die­ses mate­ri­el­le Bild erneut auf, muss zumin­dest eines der bei­den eine Kopie sein, was sich durch mate­ri­el­le Unter­su­chun­gen fest­stel­len las­sen muss. Denn das Ori­gi­nal ist an sei­ne Mate­ria­li­tät gebun­den. Gibts meh­re­re unun­ter­scheid­ba­re iden­ti­sche Wer­ke – wie etwa bei gedruck­ten Büchern – han­delt es sich um Exem­pla­re, nicht um Ori­gi­nal und Kopie.

Ver­kauft der Ver­käu­fer Exem­pla­re – so erwirbt der Käu­fer das Eigen­tums­recht am Exem­plar und kann an die­sem sein Eigen­tums­recht wahr­neh­men wie an einem Ori­gi­nal: Er kann es ver­schen­ken. Und bei Datei­en: So oft er will.

Han­delt es sich um eine Kopie, die der Käu­fer vom Ver­käu­fer kauft, so muss die­se einen Unter­schied vom Ori­gi­nal haben – man kann sich etwa mit ver­steck­ten Was­ser­zei­chen in der Datei behel­fen, die jede gekauf­te Datei etwa ein­ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­bar machen. Das aber hin­dert wie­der­um den Käu­fer der Kopie nicht dar­an, die­se Kopie zu ver­schen­ken, die durch die ein­deu­ti­ge Mar­kie­rung mit dem Was­ser­zei­chen ja nun­mehr zu einem Ori­gi­nal gewor­den ist. Woll­te man argu­men­tie­ren, dass es eine Kopie sein muss, die er ille­gal kopiert, müss­te wie­der­um der Ver­käu­fer nach­wei­sen, dass die vom Käu­fer ver­kauf­ten Datei­en sich wie Kopien von dem Ori­gi­nal unter­schei­den, das er erwor­ben hat. Was regel­mä­ßig nicht der Fall ist. Der Ver­käu­fer ver­kauft durch das Was­ser­zei­chen garan­tier­te Ori­gi­na­le, deren Eigen­tums­recht voll­stän­dig an den Käu­fer über­geht – wes­we­gen der wie­der­um das Recht hat, sein Ori­gi­nal zu ver­schen­ken. Und zwar in der Wei­se, wie es auch der Ver­käu­fer tut: Belie­big oft.

Kann es sein, dass die gan­ze Urhe­ber­rechts­blö­de­lei daher rührt, dass die Recht­spre­chung den Uploa­der und File­sha­rer wie einen Ver­wer­ter betrach­tet – und nicht wie den Käu­fer des Werkes?

Fazit

Die Eigen­tüm­lich­keit des unvoll­stän­di­gen Tauschs beim Han­del mit Datei­en sorgt nicht nur auf Sei­ten des Ver­käu­fers dafür, dass er mit einer ein­zi­gen Datei ten­den­zi­ell unend­lich vie­le Kauf­pro­zes­se abwi­ckeln kann – son­dern sie sorgt am ande­ren Ende des Tausch­ge­schäfts auch dafür, dass eine ein­zi­ge Datei ten­den­zi­ell unend­lich oft auf­tau­chen kann, ohne ille­gal kopiert zu sein.

Mir scheint es ein Desi­de­rat zu sein, sich juris­tisch genau­er mit Datei­en und den Beson­der­hei­ten aus­ein­an­der­zu­set­zen, die sie für das Wirt­schafts­sys­tem und damit zusam­men­hän­gen­de Rechts­fra­gen aufwirft.

Mich wür­de inter­es­sie­ren, was ein Jurist dazu meint.

N.B.: Offen­sicht­lich bin ich kein Jurist — das möge den unzu­ver­läs­si­gen Begriffs­ge­brauch ent­schul­di­gen. Zudem han­delt es sich hier nicht um eine recht­lich zuver­läs­si­ge Dar­le­gung, auf die man sich als File­sha­rer beru­fen könnte.

 

Nach­trag: Gera­de fin­de ich bei Law­rence Les­sig hier ein Pos­ting, das auf den Arti­kel von Ans­gar Heve­ling im han­dels­blatt ant­wor­tet und erlau­be mir dar­aus zustim­mend zu zitieren:

For more than a deca­de, the United Sta­tes has been lea­ding the world in (yet ano­ther) war — “the copy­right war,” as many call it, or, as Jack Valen­ti, the late Pre­si­dent of the Moti­on Pic­tu­re Asso­cia­ti­on of Ame­ri­ca used to refer to it, his own “ter­ro­rist war,” whe­re appar­ent­ly the “ter­ro­rists” in this war are our children.

This war has been an utter fail­ure. Not becau­se com­pu­ters have made us Mao­ists, but becau­se the archi­tec­tu­re of the copy­right law that is now being forced upon the Inter­net was craf­ted for a dif­fe­rent age and dif­fe­rent tech­no­lo­gy. A stra­tegy for rewar­ding artists that regu­la­tes “copies” makes as much sen­se in the digi­tal age as a stra­tegy for con­trol­ling green­house gases that regu­la­tes breathing. The modern law of copy­right is a fail­ure, not becau­se copy­right is a fail­ure, but becau­se in the cur­rent tech­no­lo­gi­cal envi­ron­ment, the machi­ne that we are using to pro­tect the values of copy­right is a failure.

{…}

The digi­tal age has, howe­ver, chan­ged the way in which the law can effec­tively achie­ve copyright’s objec­ti­ves. And if sen­si­ble poli­cy­ma­king around copy­right were the poli­cy in Ame­ri­ca, we would have begun the pro­cess of map­ping a copy­right law appro­pria­te to the digi­tal world a deca­de ago.

{…}

You don’t hold the hearts of a peo­p­le by suing their child­ren. It is time the sup­port­ers of copy­right put down their guns, and tur­ned to the hard work of craf­ting a law of copy­right that the public could actual­ly support.

§ 3 Responses to Das Urheberrecht und das Problem des unvollständigen Tauschs"

  • Axel Kopp sagt:

    Ich schät­ze dei­ne intel­li­gen­ten Tex­te, aller­dings benennst du nur Pro­ble­me und bie­test kei­ne Lösungen/Lösungsansätze an. Damit machst du es dir sehr ein­fach, mei­nes Erach­tens zu ein­fach! Denn die Mischung aus deskrip­tiv und destruk­tiv führt zu kei­nem Ergeb­nis. Ja, ich kenn das Gegen­ar­gu­ment: auch die Auf­ga­be eines Musik­jour­na­lis­ten besteht nicht dar­in, gute Kom­po­si­tio­nen zu schrei­ben. Nichts­des­to­trotz fra­ge ich mich des öfte­ren nach dem Lesen dei­ner Tex­te: und jetzt?

  • Postdramatiker sagt:

    Je mehr Leser sich “und jetzt?” fra­gen, des­to grö­ßer ist die Chan­ce, dass Lösun­gen ent­ste­hen, die über das Zemen­tie­ren über­hol­ter Ant­wor­ten hin­aus­ge­hen. Zum The­ma Urhe­ber­recht kann ich viel­leicht in nächs­ter Zeit ein paar Über­le­gun­gen von mir pos­ten — eine rei­ne Zeit­fra­ge. Stay tuned.
    Im Übri­gen fin­dest du im letz­ten Pos­ting hier ein paar kon­kre­te Ansät­ze bzw. Forderungen.
    Und Les­sigs For­de­rung, ein urhe­ber­recht zu erar­bei­ten, das den — im aktu­el­len Pos­ting pro­ble­ma­ti­sier­ten — neu­en Bedin­gun­gen ent­spricht, schlie­ße ich mich auch an. Hal­te ich durch­aus für eine Ant­wort auf “was jetzt”.

  • bof sagt:

    “Mich wür­de inter­es­sie­ren, was ein Jurist dazu meint.”

    -

    Du argu­men­tierst mit Eigen­tum. Das Eigen­tum ist nach § 903 BGB ver­kürzt das Recht, mit einer Sache zu ver­fah­ren, wie man will.
    Die Beto­nung liegt auf “Sache”. Denn eine Sache ist nach § 90 BGB nur, was kör­per­lich ist. Also was man anfas­sen kann. Urhe­ber­recht­lich geschützt sind jedoch im Fal­le von Musik idR nicht die “Sachen” auf denen die­se Musik gespei­chert ist (CD, Fest­plat­te etc). Geschützt ist die Musik selbst, die per­sön­li­che geis­ti­ge Schöp­fung, vgl. § 2 Abs. 2 UrhG. Wenn dir ein Urhe­ber (oder EMI/Sony BMG) als Berech­tig­ter erlaubt, eine Datei her­un­ter­zu­la­den, dann ist das gera­de kein Eigen­tums­über­gang (geht ja auch gar nicht, Musik kann man ja nicht anfas­sen!). Denn das Urhe­ber­recht ist nicht als sol­ches über­trag­bar. Es bleibt i m m e r beim Urhe­ber, bis er stirbt, vgl. § 29 UrhG. Alles was du bekommst, ist das Recht, e i n e Kopie auf dei­nem Rech­ner anzu­le­gen. (durch den Down­load), vgl. § 31 Abs. 1 UrhG, § 16 UrhG. Soweit dei­ne Eigen­tums­ar­gu­men­ta­ti­on sich dar­auf beschränkt die Sache (vgl. wie­der § 90 BGB: kör­per­lich!) wei­ter­zu­ver­äu­ßern, auf der sie die Kopie befin­det (Fest­plat­te, CD), ist sie nicht falsch, vgl. § 17 UrhG. Gera­de das wei­ter­ko­pie­ren sprengt aber das dir ein­ge­räum­te Recht, vgl. § 16 UrhG. Eine Ein­schrän­kung erfährt das Ver­bot der Kopie durch § 53UrhG: die Pri­vat­ko­pie. Pri­vat darfst du Musik kopie­ren, solan­ge sie nicht aus einer offen­sicht­lich rechts­wid­ri­gen Vor­la­ge kopiert wird. Und pri­vat heißt, dass du damit kein Geld ver­die­nen darfst, d.h. nicht weiterverkaufen.
    Mer­ke: Eigen­tum hat man an Sachen, nicht an Musik. “Geis­ti­ges Eigen­tum” hat im Anwen­dungs­be­reich des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes nur der Urhe­ber selbst. Die­ser kann die aber bestimm­te Nut­zungs­rech­te ein­räu­men. Die­se sind aber kein Eigen­tum, auch nicht eigen­tums­gleich. Denn du darfst die Nut­zungs­rech­te nur so aus­üben, wie es dir der Urhe­ber erlaubt hat!

    Klar?

    :)

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