Die Debatte rund um Urheberrecht, Piraterie und Raubkopiererei setzt zumeist voraus, dass es sich bei Digitalien wie Dateien um Waren handelt, die marktförmig gehandelt werden können. Sie werden als Gegenstände betrachtet, die ver- und gekauft werden können, wobei in diesem Kaufprozess ein zweiseitiger Eigentumsübergang stattfindet: Geld gegen Ware. Der Verkäufer übergibt das Eigentumsrecht an den Käufer, dafür übereignet der Käufer wiederum (vereinfacht) einen Geldbetrag an den Verkäufer. Das wäre der vollständige Kaufprozess. Es handelt sich beim Kauf um einen Spezialfall des Tauschs, da der Käufer Geld bietet und nicht eine andere Ware. Um nicht im Spezialfall zu verbleiben soll im Folgenden allgemeiner von Tausch gesprochen werden, da es zunächst keine Rolle spielt, womit der Käufer bezahlt. Kauf und Tausch sind regelmäßig Vertragsgeschäfte.
Als Kaufvertrag bezeichnet man in den Rechtswissenschaften einen Vertrag mit dem Ziel des Eigentumswechsel an einer Sache oder einem Recht, wobei der Eigentumswechsel entgeltlich erfolgen sollte, also eine Gegenleistung, regelmäßig in Form einer Zahlung erfordert. (Quelle: Wikipedia)
Tausch ist eine rechtswirksame gegenseitige Übertragung von Waren, Dienstleistungen und/oder Werten zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen. Ein Tausch wird abgegrenzt von der Gabe und von der Schenkung durch das jeweils einseitige aktive Handeln aus eigenen Motiven. (Quelle: Wikipedia)
Der Verkauf von Dateien
Nun liegt beim „Kauf“ einer Datei nicht eigentlich ein Kauf, beim Tausch kein eigentlicher Tausch vor, jedenfalls kein vollständiger. Vollständigkeit setzt dabei den beidseitigen Eigentumsübergang voraus: Geld (oder Tauschware) wechselt vom Käufer zum Verkäufer – im Gegenzug wechselt die Ware vom Verkäufer zum Käufer. Der Käufer erhält das Eigentumsrecht an der gekauften oder eingetauschten Ware, der Verkäufer erhält das Eigentumsrecht am Kaufbetrag oder der Tauschware. Der Käufer kann also nicht etwa nach vollzogenem Kauf zum Verkäufer gehen und ihn in der Verwendung des Kaufbetrages einschränken. Der Verkäufer kann mit dem Geld machen, wozu ihm beliebt. Es behalten, ausgeben, aufs Konto legen und Zinsen damit gewinnen oder es verschenken. Im Gegenzug kann der Käufer mit der Ware machen was er will – sofern er bei Gegenständen, die dem Urheberrecht unterliegen, einigen Einschränkungen hinsichtlich der Manipulation des geistigen Gehalts der Ware unterliegt.
Der unvollständige Tausch
Nach dem Kauf eines Buches kann der Käufer es lesen, es in den Bücherschrank stellen, es verschenken, wieder verkaufen oder wegschmeißen. Er hat das Eigentumsrecht daran. Der Verkäufer hingegen, der die Ware gegen Geld oder eine Tauschware verkauft oder eingetauscht hat, besitzt hingegen das verkaufte Exemplar der Ware nicht mehr. Das trifft für Dateien nicht zu. Vielmehr geht der Kaufbetrag zwar an den Verkäufer über – der Verkäufer bleibt aber im Besitz der Datei. Auch nach ihrem Download. Das ist ein unvollständiger Verkauf oder Tausch. Die Datei geht zugleich in den Besitz des Käufers über, wie sie im Besitz des Verkäufers verbleibt. Das führt zu einer Paradoxie.
Die Paradoxie
Der Erwerb eines Werkes (also eines Gegenstandes, der dem Urheberrechtsgesetz unterliegt) kann als Kauf verstanden werden. Dann aber geht das Eigentumsrecht an der gekauften Datei an den Käufer über – und er kann mit diesem Eigentum frei verfahren. Das heißt: Er kann das Musikstück hören, kann es wegschmeißen (löschen), verschenken oder weiterverkaufen. Daran kann kein vernünftiger Zweifel bestehen. Nun liegt es in der – vom Verkäufer ja wissentlich, willentlich und lukrativ – genutzten Natur der Datei, dass sie sich anders als materielle Waren beliebig oft verkaufen oder verschenken lässt: Ein gekauftes Druckwerk lässt sich nur einmal verkaufen oder verschenken, eine Datei unendlich oft. Das liegt in ihrer Natur. Und das Gesetz verbietet meines Wissens nicht, eine Ware mehrmals zu verschenken. Das kann das Gesetz auch nicht verbieten, weil es ein Blödsinn wär: Der Verkauf ist der Übergang des Eigentumsrechts, den ich nur einmal vollziehen kann – andernfalls machte ich mich des Betrugs schuldig, indem ich einen Gegenstand verkaufe, der mir nach dem ersten Verkauf gar nicht mehr gehört. Wird dieser Einwand aber gegen den Käufer, der seine Datei verschenkt, erhoben – so trifft sie auch den Verkäufer. Es kann der Verkäufer nicht eine Datei vielfach verkaufen und gleichzeitig fordern, dass der Käufer sie nicht oder nur einmal verkauft oder verschenkt.
Wird also die Datei als eine Handelsware verstanden, kann sie entweder nur ein einziges mal verkauft werden – oder sie kann beliebig oft auch vom Käufer weiterverkauft oder verschenkt werden. Dann können Up- und Downloads von Dateien nicht strafbar sein. Dass es sich aber in dem Falle, dass kein Kauf oder Tausch erfolgt, der dem Downloader also abverlangt, etwa zu geben für seinen Download wird aus der Definition der Schenkung klar:
Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (Quelle: Wikipedia)
Die Kopiefrage
Man behilft sich juristisch mit der trickreichen Behauptung, es handele sich bei der hoch- oder runtergeladenen Datei um eine illegale Kopie. Das heißt zugleich: Der Verkäufer verkauft bereits eine Kopie an den Käufer, der wiederum weitere Kopien an Downloader verkauft oder verschenkt und dabei gegen das Kopierverbot verstößt. Dabei setzt die Argumentation mit der Kopie voraus, dass es ein Original gibt, das sich von der Kopie unterscheiden lässt. Oder ein Exemplar ist.
Um diesen Unterschied deutlich zu machen: Kaufe ich von einem Maler ein Bild, besitze ich das Original. Taucht dieses materielle Bild erneut auf, muss zumindest eines der beiden eine Kopie sein, was sich durch materielle Untersuchungen feststellen lassen muss. Denn das Original ist an seine Materialität gebunden. Gibts mehrere ununterscheidbare identische Werke – wie etwa bei gedruckten Büchern – handelt es sich um Exemplare, nicht um Original und Kopie.
Verkauft der Verkäufer Exemplare – so erwirbt der Käufer das Eigentumsrecht am Exemplar und kann an diesem sein Eigentumsrecht wahrnehmen wie an einem Original: Er kann es verschenken. Und bei Dateien: So oft er will.
Handelt es sich um eine Kopie, die der Käufer vom Verkäufer kauft, so muss diese einen Unterschied vom Original haben – man kann sich etwa mit versteckten Wasserzeichen in der Datei behelfen, die jede gekaufte Datei etwa eineindeutig identifizierbar machen. Das aber hindert wiederum den Käufer der Kopie nicht daran, diese Kopie zu verschenken, die durch die eindeutige Markierung mit dem Wasserzeichen ja nunmehr zu einem Original geworden ist. Wollte man argumentieren, dass es eine Kopie sein muss, die er illegal kopiert, müsste wiederum der Verkäufer nachweisen, dass die vom Käufer verkauften Dateien sich wie Kopien von dem Original unterscheiden, das er erworben hat. Was regelmäßig nicht der Fall ist. Der Verkäufer verkauft durch das Wasserzeichen garantierte Originale, deren Eigentumsrecht vollständig an den Käufer übergeht – weswegen der wiederum das Recht hat, sein Original zu verschenken. Und zwar in der Weise, wie es auch der Verkäufer tut: Beliebig oft.
Kann es sein, dass die ganze Urheberrechtsblödelei daher rührt, dass die Rechtsprechung den Uploader und Filesharer wie einen Verwerter betrachtet – und nicht wie den Käufer des Werkes?
Fazit
Die Eigentümlichkeit des unvollständigen Tauschs beim Handel mit Dateien sorgt nicht nur auf Seiten des Verkäufers dafür, dass er mit einer einzigen Datei tendenziell unendlich viele Kaufprozesse abwickeln kann – sondern sie sorgt am anderen Ende des Tauschgeschäfts auch dafür, dass eine einzige Datei tendenziell unendlich oft auftauchen kann, ohne illegal kopiert zu sein.
Mir scheint es ein Desiderat zu sein, sich juristisch genauer mit Dateien und den Besonderheiten auseinanderzusetzen, die sie für das Wirtschaftssystem und damit zusammenhängende Rechtsfragen aufwirft.
Mich würde interessieren, was ein Jurist dazu meint.
N.B.: Offensichtlich bin ich kein Jurist — das möge den unzuverlässigen Begriffsgebrauch entschuldigen. Zudem handelt es sich hier nicht um eine rechtlich zuverlässige Darlegung, auf die man sich als Filesharer berufen könnte.
Nachtrag: Gerade finde ich bei Lawrence Lessig hier ein Posting, das auf den Artikel von Ansgar Heveling im handelsblatt antwortet und erlaube mir daraus zustimmend zu zitieren:
For more than a decade, the United States has been leading the world in (yet another) war — “the copyright war,” as many call it, or, as Jack Valenti, the late President of the Motion Picture Association of America used to refer to it, his own “terrorist war,” where apparently the “terrorists” in this war are our children.
This war has been an utter failure. Not because computers have made us Maoists, but because the architecture of the copyright law that is now being forced upon the Internet was crafted for a different age and different technology. A strategy for rewarding artists that regulates “copies” makes as much sense in the digital age as a strategy for controlling greenhouse gases that regulates breathing. The modern law of copyright is a failure, not because copyright is a failure, but because in the current technological environment, the machine that we are using to protect the values of copyright is a failure.
{…}
The digital age has, however, changed the way in which the law can effectively achieve copyright’s objectives. And if sensible policymaking around copyright were the policy in America, we would have begun the process of mapping a copyright law appropriate to the digital world a decade ago.
{…}
You don’t hold the hearts of a people by suing their children. It is time the supporters of copyright put down their guns, and turned to the hard work of crafting a law of copyright that the public could actually support.
Ich schätze deine intelligenten Texte, allerdings benennst du nur Probleme und bietest keine Lösungen/Lösungsansätze an. Damit machst du es dir sehr einfach, meines Erachtens zu einfach! Denn die Mischung aus deskriptiv und destruktiv führt zu keinem Ergebnis. Ja, ich kenn das Gegenargument: auch die Aufgabe eines Musikjournalisten besteht nicht darin, gute Kompositionen zu schreiben. Nichtsdestotrotz frage ich mich des öfteren nach dem Lesen deiner Texte: und jetzt?
Je mehr Leser sich “und jetzt?” fragen, desto größer ist die Chance, dass Lösungen entstehen, die über das Zementieren überholter Antworten hinausgehen. Zum Thema Urheberrecht kann ich vielleicht in nächster Zeit ein paar Überlegungen von mir posten — eine reine Zeitfrage. Stay tuned.
Im Übrigen findest du im letzten Posting hier ein paar konkrete Ansätze bzw. Forderungen.
Und Lessigs Forderung, ein urheberrecht zu erarbeiten, das den — im aktuellen Posting problematisierten — neuen Bedingungen entspricht, schließe ich mich auch an. Halte ich durchaus für eine Antwort auf “was jetzt”.
“Mich würde interessieren, was ein Jurist dazu meint.”
-
Du argumentierst mit Eigentum. Das Eigentum ist nach § 903 BGB verkürzt das Recht, mit einer Sache zu verfahren, wie man will.
Die Betonung liegt auf “Sache”. Denn eine Sache ist nach § 90 BGB nur, was körperlich ist. Also was man anfassen kann. Urheberrechtlich geschützt sind jedoch im Falle von Musik idR nicht die “Sachen” auf denen diese Musik gespeichert ist (CD, Festplatte etc). Geschützt ist die Musik selbst, die persönliche geistige Schöpfung, vgl. § 2 Abs. 2 UrhG. Wenn dir ein Urheber (oder EMI/Sony BMG) als Berechtigter erlaubt, eine Datei herunterzuladen, dann ist das gerade kein Eigentumsübergang (geht ja auch gar nicht, Musik kann man ja nicht anfassen!). Denn das Urheberrecht ist nicht als solches übertragbar. Es bleibt i m m e r beim Urheber, bis er stirbt, vgl. § 29 UrhG. Alles was du bekommst, ist das Recht, e i n e Kopie auf deinem Rechner anzulegen. (durch den Download), vgl. § 31 Abs. 1 UrhG, § 16 UrhG. Soweit deine Eigentumsargumentation sich darauf beschränkt die Sache (vgl. wieder § 90 BGB: körperlich!) weiterzuveräußern, auf der sie die Kopie befindet (Festplatte, CD), ist sie nicht falsch, vgl. § 17 UrhG. Gerade das weiterkopieren sprengt aber das dir eingeräumte Recht, vgl. § 16 UrhG. Eine Einschränkung erfährt das Verbot der Kopie durch § 53UrhG: die Privatkopie. Privat darfst du Musik kopieren, solange sie nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage kopiert wird. Und privat heißt, dass du damit kein Geld verdienen darfst, d.h. nicht weiterverkaufen.
Merke: Eigentum hat man an Sachen, nicht an Musik. “Geistiges Eigentum” hat im Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nur der Urheber selbst. Dieser kann die aber bestimmte Nutzungsrechte einräumen. Diese sind aber kein Eigentum, auch nicht eigentumsgleich. Denn du darfst die Nutzungsrechte nur so ausüben, wie es dir der Urheber erlaubt hat!
Klar?
:)