… ist mir letztens zufällig untergekommen im Rahmen einer Debatte bei weissgarnix (hier (Update 2015: Bog inzwischen offline)in der Diskussion zu einem ebenfalls sehr spannenden Posting): Gustav Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht. Ein Aufsatz aus dem Jahre 1946. Ich traue mich nicht, auf die Kürze zusammenzufassen, worum es in diesem Text geht. Er stellt die fundamentalste aller fundamentalen Fragen nach Ende des nationalsozialistischen Regimes. Kann man — wenn man nicht von einem göttlichen Naturrecht ausgeht — als Rechtspositivist hinnehmen, dass es ungerechtes Recht gibt, dessen Befolgung unrechtmäßig wäre? Kann also jemand (ein Beispiel bei Radbruch), der einen anderen wegen abfälliger Äußerungen über Hitler unter billigender Inkaufnahme oder sogar unter bewußter Zielsetzung, dass der Denunzierte darauf hingerichtet werden wird, kann so jemand nach Ende des Nationalsozialismus wegen Beihilfe zum Mord, können also die urteilenden Richter wegen Mordes verurteilt werden, wiewohl sie “lediglich” geltendes Recht anwendeten. Muss also jeder Richter zu jeder Zeit das Gesetz, das er anwenden soll, auf Gerechtigkeit überprüfen. Und kann es einzelnen Richtern überlassen werden, die Gerechtigkeit einzelnder Gesetze derart anzuzweifeln, dass sie ihre Anwendung verweigern? Kann die Anwndung eines Gesetzes Rechtsbeugung sein?
Ganz ehrlich: So sehr wie dieser, nur 10 oder 11 Seitenl lange Text ist mit lange schon kein anderer unter die Haut gegangen. Ich empfehle: Lesen!